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Die Androhung einer Krankheit rechtfertigt eine fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 430/19)
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gab es erhebliche Differenzen. Deshalb stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst von der Arbeit frei. Für den Folgetag ordnete der Arbeitgeber ein Personalgespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer an. Dort sollte zu den Differenzen und zugleich auch über einen möglichen Aufhebungsvertrag verhandelt werden. Das lehnte der Arbeitnehmer ab und erwiderte hierauf, er könne bis dahin ja auch noch krank werden. Tatsächlich meldete sich der Arbeitnehmer vor dem Gesprächstermin arbeitsunfähig krank. Hieraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen die Kündigung wendet sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 430/19).
Das Landesarbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für wirksam. Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei stets, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel drohe. Ein solches Verhalten sei unvereinbar mit den Treuepflichten im Arbeitsverhältnis. Die Drohung mit einer Krankmeldung beinhalte zugleich, dass der Arbeitgeber dann einer erschlichenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hilflos gegenüberstünde und auch noch Entgeltfortzahlung leisten müsse. Das Landesarbeitsgericht weist zugleich darauf hin, dass es im Endeffekt für die Kündigung noch nicht einmal darauf ankomme, ob sich die Drohung als leere Drohung erweist und der Arbeitnehmer doch keine Krankmeldung abgibt. Damit war der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren unterlegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 430/19).
Eingestellt am 28.04.2021 von Dr. Thomas Langner
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