Die Länge der Probezeit im einjährig befristeten Arbeitsverhältnis darf in der Regel maximal vier Monate betragen (BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin tritt im arbeitsgerichtlichen Verfahren einer ihr gegenüber in der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage entgegen. Sie hat mit dem Arbeitgeber im August 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis über ein Jahr geschlossen. Im Arbeitsvertrag war zugleich vereinbart, dass trotz der Befristung eine Probezeit von vier Monaten gelten solle. Tatsächlich hat der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der viermonatigen Probezeit gekündigt. Im Kündigungsschreiben war Bezug genommen worden auf die 14-tägige Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass wegen der lediglich einjährig befristeten Beschäftigung die Länge der Probezeit mit vier Monaten unangemessen lang sei. Aus Sicht der Arbeitnehmerin hätte nur eine deutlich kürzere Probezeit vereinbart werden dürfen. Wäre das der Fall gewesen, so hätte der Arbeitgeber dann keine Probezeitkündigung mehr aussprechen können. Der Arbeitgeber wendet sich dagegen. Nach seiner Auffassung ist die Probezeit gleichwohl nötig, gerade um innerhalb eines repräsentativen Zeitraums einschätzen zu können, ob sich der Arbeitnehmer tatsächlich eigne oder nicht. (BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Länge der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber rechtgegeben. Einerseits hat das Bundesarbeitsgericht herausgearbeitet, dass innerhalb befristeter Arbeitsverhältnisse die Gewichtung zur Länge der Probezeit tatsächlich angemessen sein müsse. Das sei in der Regel aber gewahrt, wenn die Probezeit maximal ein Drittel der Länge der vereinbarten Befristung nicht übersteige. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass generell auch in befristeten Arbeitsverhältnissen ein Bedürfnis für die Vereinbarung von nicht allzu kurz bemessenen Probezeiten bestehe. Sinn und Zweck sei grundlegend, dass der Arbeitgeber beurteilen können muss, ob sich ein Arbeitnehmer tatsächlich persönlich eignet. Das betreffe nicht nur die eigentliche Verrichtung der zugewiesenen Arbeitstätigkeiten. Vielmehr gehörten hierzu auch die Fähigkeiten eines Arbeitnehmers mit Kollegen zusammenzuarbeiten, Vorgaben einzuhalten oder entsprechend belastbar zu sein. All das könne innerhalb von nur sehr kurzer Zeit nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Daher bestehe grundlegend ein Interesse für den Arbeitgeber eine Probezeit nicht zu knapp zu wählen. Anderenfalls sei eine entsprechende Einschätzung nicht ausreichend genau möglich. (BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24)












Eingestellt am 30.03.2026 von Dr. Thomas Langner
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