Die Vermittlungsprovision an einen Personaldienstleister kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach dessen eigener Kündigung nicht erstattet verlangen. (BAG, Urteil vom 20.06.2023 - 1 AZR 265/22)



Der Fall:

Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist auf Basis der Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommen. Für die Vermittlung musste der Arbeitgeber 4.461,60 € an den Personalvermittler zahlen. Weitere 2.230,80 € hätten nach Ablauf der Probezeit an Provision gezahlt werden müssen. Die letzte der beiden Provisionszahlung wurde jedoch nicht mehr fällig. Dass deshalb, weil der Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte. Der Arbeitgeber verlangt nun vom Arbeitnehmer die Erstattung der eingesetzten Provision an den Personaldienstleister. Dabei verweist der Arbeitgeber auf den Inhalt des Arbeitsvertrags. Dort war geregelt, dass der Arbeitnehmer die Provision in gestaffelter Höhe an den Arbeitgeber rückerstatten müssen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 13 Beschäftigungsmonaten aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen endet. Auf Basis dessen hat der Arbeitgeber bereits vom letzten Lohnbetrag den pfändungsfreien Anteil zurückbehalten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren war daher zur Frage zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer die Provisionszahlung erstatten muss oder nicht. (BAG, Urteil vom 20.06.2023 - 1 AZR 265/22)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Rückzahlung von Vermittlungskosten
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es hatte festgestellt, dass ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Vermittlungsprovision nicht besteht. Vielmehr hat es die im Arbeitsvertrag verwendete Rückzahlungsklausel als unwirksam angesehen. Das deshalb, weil mit einer Rückzahlung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers verbunden sei. Die Situation sei nämlich nicht vergleichbar mit Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsverträgen. Würde der Arbeitnehmer fortgebildet, hätte er einen messbaren Gegenwert in Form einer zusätzlichen Qualifikation erworben. Vorliegend sei das nicht der Fall. Die verwendete Klausel habe für den Arbeitnehmer lediglich dessen Berufsfreiheit eingeschränkt. Ein solcher Inhalt von Vertragsklauseln benachteilige den Arbeitnehmer jedoch unangemessen. (BAG, Urteil vom 20.06.2023 - 1 AZR 265/22)












Eingestellt am 02.09.2024 von Dr. Thomas Langner
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