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Ein Arbeitnehmer muss seine passgenau mit dem Lauf der Kündigungsfrist einhergehende Erkrankung darlegen und beweisen (LAG Nds., Urteil vom 10.07.2024 – 8 SLa 170/24)
Der Arbeitnehmer begehrt im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Vorausgegangen war folgendes Geschehen: Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.05.2022 gekündigt. Zum Tag des Ausspruchs der Kündigung war der Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte jedoch nach 4 Tagen geendet. Unabhängig davon hat der Arbeitnehmer dann weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich genau zum Ablauf des 31.05.2022 vorgelegt. Ab 01.06.2022 war der Arbeitnehmer gesundet und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der Arbeitgeber war nun der Auffassung, dass er keine Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer zahlen müsse. Augenscheinlich sei der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt gewesen. Die Erkrankung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei nur vorgeschoben gewesen, damit der Arbeitnehmer nicht mehr auf Arbeit kommen müsse, aber dennoch Zahlungen vom Arbeitgeber erhalte. Der Arbeitnehmer ist dem entgegengetreten. Im Laufe des Verfahrens hatte er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Dieser wurde befragt und teilte mit, dass Grundlage der Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gewesen sei, dass der Arbeitnehmer „entweder Husten oder Müdigkeit oder Kopfschmerz oder eine schlechte körperliche Belastbarkeit und Konzentrationsschwäche gehabt“ habe. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass dies genüge, damit er Entgeltfortzahlung erhalte. Der Arbeitgeber hält die Aussage des Arztes für unzureichend und lehnt die Zahlung von Entgeltfortzahlung ab. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2024 – 8 SLa 170/24)
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Aufgrund der Deckungsgleichheit der Zeiträume zwischen Ende der Erkrankung und auslaufender Kündigungsfrist sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers erschüttert gewesen. In solchen Fällen treffe den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer müsse also seinerseits untermauern, dass er tatsächlich krank gewesen ist. Grundlegend könne hierfür die Benennung des Hausarztes als Zeugenbewies ausreichend sein. Dann müsse jedoch der Inhalt der Zeugenaussage entsprechend konkret sein. Vorliegend habe sich der Arzt aber gerade nicht konkret festlegen können. Es blieb völlig ungeklärt, woran der Kläger konkret gelitten hatte. Damit hatte der Arbeitnehmer es nicht vermocht, das Gericht von seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu überzeugen. Da der Arbeitnehmer damit seine Erkrankung nicht nachgewiesen hatte, haben ihm im Gegenzug auch keine Entgeltfortzahlungsansprüche wegen Krankheit zugestanden. Folglich hat das Landesarbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen und dem Arbeitgeber recht gegeben. Der Arbeitgeber musste damit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ab dem Beginn der vermeintlichen Erkrankung des Arbeitnehmers keine Entgeltfortzahlung leisten. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2024 – 8 SLa 170/24)
Eingestellt am 28.07.2025 von Dr. Thomas Langner
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