<< Teilt der Arbeitgeber bei der... vom 28.02.2023 – 2 AZR 194/22) | Ist bei Arbeit auf Abruf keine... vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23) >> |
Ein Arbeitszeugnis muss ohne Distanzierungsvermerk und auf vom Arbeitgeber üblicherweise verwendeten Briefkopf erstellt werden. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23)
Gegen eine ihm ausgesprochene Kündigung hat der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht angestrengt. Im Verfahren haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vergleichsweise geeinigt. Inhalt des Vergleichs war auch, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer unter dem Datum des Beendigungstermins des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erteilt. Um die Form und den Inhalt des Arbeitszeugnisses wird der Streit nun fortgesetzt.
Zwar hat der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellt. Das erfolgte jedoch nicht auf üblichem Geschäftsbriefkopf. Außerdem hat der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis mit dem deutlich späteren tatsächlichen Ausstellungsdatum versehen, statt mit dem vereinbarten Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem hat der Arbeitgeber die Passage mit aufgenommen, dass das Arbeitszeugnis im Auftrag des Arbeitsgerichts erstellt werde.
Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer. Er ist der Auffassung, dass das Arbeitszeugnis auf dem üblichen Briefkopf erstellt werden müsse. Außerdem müsse das Erstellungsdatum einhergehen mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses. Schließlich müsse die Passage entfernt werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis im Auftrag des Arbeitsgerichts erstellt habe. Insgesamt seien die bemängelten Aspekte geeignet, den übrigen Zeugnistext wesentlich zu entwerten.
Der Arbeitgeber wendet ein, dass er die Verpflichtung zur Zeugniswahrheit habe. Folglich könne er das Datum nicht ändern. Zudem entspringe seine Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses gerade aus dem arbeitsgerichtlich geschlossenen Vergleich. Der hierauf bezogene Hinweis sei deshalb klarstellend und gerechtfertigt. Und ob das Arbeitszeugnis auf einem Briefkopf erstellt würde oder nicht, sei für dessen Inhalt unerheblich. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23)
Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Form und Inhalt eines Zeugnisses dürfen nicht von üblichen Zeugnismaßstäben abweichen, weil das Arbeitszeugnis anderenfalls entwertet würde. In dem Zusammenhang hat das Gericht angemerkt, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis dann auch auf seinem Briefkopf erstellen müsse, wenn üblicherweise durch den Arbeitgeber im Geschäftsverkehr ein solcher verwendet werde. Das war hier der Fall. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums wies das Landesarbeitsgericht daraufhin, dass der Arbeitgeber sich hier an die Vereinbarung halten müsse. Im Vergleich war als Ausstellungsdatum der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Und schließlich hat das Landesarbeitsgericht angemerkt, dass der Wortlaut des Arbeitszeugnisses nicht den Eindruck erwecken dürfe, der Arbeitgeber distanziere sich hiervon. Nicht anders sei aber der vom Arbeitgeber verwendete Passus zu verstehen, dass er das Arbeitszeugnis im Auftrag des Arbeitsgerichts erstellt habe. Dieser Passus müsse daher gestrichen werden. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23)
Eingestellt am 17.06.2024 von Dr. Thomas Langner
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