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Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist dann unzureichend, wird es allein tabellarisch dargestellt (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20)
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war seit September 2008 beim Arbeitgeber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum Ablauf des 30.06.2018 beendet. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses ist jedoch tabellarisch verfasst worden, vergleichbar mit einem Schulzeugnis. Dabei wurden verschiedene Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers jeweils mit einer Notenstufe bewertet. Hiergegen richtet sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Er verlangt einen individuell abgefassten Text. Anderenfalls sei nicht von einem qualifizierten Arbeitszeugnis auszugehen. Der Arbeitgeber meint, die tabellarische Aufstellung des Arbeitszeugnisses würde genügen (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20).
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht arbeitete in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20) heraus, dass das erteilte Arbeitszeugnis den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht standhält. Eine lediglich tabellarische Darstellung beinhalte nicht den vom Adressaten eines Arbeitszeugnisses erwarteten Informationswert. Die allein tabellarische Darstellung lasse keine Gewichtung der Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers zu. Insbesondere würden auch keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem tabellarischen Arbeitszeugnis ersichtlich. Die Individualität des Inhalts eines Arbeitszeugnisses lasse sich regelmäßig einzig in einem Fließtext darstellen. Nur dann sind einem potenziell neuen Arbeitgeber besondere Nuancen des Arbeitsverhältnisses darstellbar. Nur ein im Fließtext erstelltes Arbeitszeugnis stelle ein stimmiges und aussagekräftiges Gesamtbild der Beurteilung des Arbeitnehmers und daher ein qualifiziertes Arbeitszeugnis dar. Demgemäß stellte das dem Arbeitnehmer ausgereichte Arbeitszeugnis kein qualifiziertes Arbeitszeugnis dar.
Das Bundesarbeitsgericht arbeitete in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20) heraus, dass das erteilte Arbeitszeugnis den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht standhält. Eine lediglich tabellarische Darstellung beinhalte nicht den vom Adressaten eines Arbeitszeugnisses erwarteten Informationswert. Die allein tabellarische Darstellung lasse keine Gewichtung der Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers zu. Insbesondere würden auch keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem tabellarischen Arbeitszeugnis ersichtlich. Die Individualität des Inhalts eines Arbeitszeugnisses lasse sich regelmäßig einzig in einem Fließtext darstellen. Nur dann sind einem potenziell neuen Arbeitgeber besondere Nuancen des Arbeitsverhältnisses darstellbar. Nur ein im Fließtext erstelltes Arbeitszeugnis stelle ein stimmiges und aussagekräftiges Gesamtbild der Beurteilung des Arbeitnehmers und daher ein qualifiziertes Arbeitszeugnis dar. Demgemäß stellte das dem Arbeitnehmer ausgereichte Arbeitszeugnis kein qualifiziertes Arbeitszeugnis dar.
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Eingestellt am 01.11.2021 von Dr. Thomas Langner
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