| << Den Verdacht, dass eine Kündigung wegen... .2023 – 12 Sa 418/23) | Eine unangemessen lange Probezeit im... .12.2024 – 2 AZR 275/23) >> |
Eine Abmahnung muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein, notfalls durch Benennung von Zeugen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23)
Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber als BSB-AVS (Bürosachbearbeiter-Asylverfahrenssekretariat) beschäftigt. Als dem Arbeitgeber zu Ohren kommt, dass sich der Arbeitnehmer mehrfach fremdenfeindlich geäußert haben soll, ordnete der Arbeitgeber ein Personalgespräch an. Im Rahmen des Gesprächs hat der Arbeitnehmer sämtliche Vorwürfe bestritten. Gleichwohl hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Vorwürfe eine Abmahnung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer greift die Abmahnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren an. Aus seiner Sicht ist die Abmahnung nicht ausreichend bestimmt. Es sei zwar auf vermeintlich fremdenfeindliche Aussagen hingewiesen worden. Es würden aber konkretere Angaben dazu fehlen, wann die Aussagen wem gegenüber gemacht worden sein sollen. Ein Verweis darauf, dass der Arbeitnehmer gegenüber „anderen Mitarbeitern fremdenfeindliche Aussagen“ getätigt haben soll, könne die Anforderungen für eine Abmahnung nicht erfüllen. Der Arbeitgeber setzt dem entgegen, dass es keine Rolle spiele, wem gegenüber konkret die Aussagen erfolgt seien, jedenfalls seien sie gefallen und durch Zeugen belegt. Auf die Mitteilung konkreter Personen habe der Arbeitgeber aber bewusst verzichtet. Das sei zum innerbetrieblichen Schutz dieser Mitarbeiter veranlasst gewesen. Durch die Aussagen des Arbeitnehmers sei das Vertrauensverhältnis erheblich gestört worden. Zusätzlich verstoße das Verhalten des Arbeitnehmers gegen dessen Loyalitätspflichten, gerade in seinem Arbeitsbereich. (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23)
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Folglich musste der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Hintergrund der Entscheidung war, dass die Abmahnung im konkreten Fall inhaltlich als nicht ausreichend bestimmt bewertet wurde. Grundlegend müsse ein konkretes Fehlverhalten gegenüber einem Arbeitnehmer so genau wie möglich benannt werden. Anderenfalls sei dem Arbeitnehmer eine Prüfung der Vorwürfe und eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Vorwürfen nicht in ausreichender Weise möglich. Wenn es im konkreten Fall dem Arbeitgeber zwar nicht möglich war, die Vorwürfe zeitlich einzuordnen und seine Vorwürfe zu untermauern, wäre es ihm aber jedenfalls möglich gewesen, entsprechende Empfänger der behaupteten fremdenfeindlichen Aussagen als Zeugen in der Abmahnung zu benennen. Das Risiko etwa hierdurch aufkommender Konflikte hätte der Arbeitgeber hinzunehmen gehabt. (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23)
Eingestellt am 26.05.2025 von Dr. Thomas Langner
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.