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Eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung hat Erfolg, wenn sich der Inhalt einer Stellenanzeige ausschließlich an Berufsanfänger richtet (BAG, Urteil vom 15.12.2016, 8 AZR 454/15).
8 AZR 454/15).
Auf eine Stellenanzeige des Arbeitgebers, in der Mitarbeiter gesucht wurden, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen, hat sich ein 32-jähriger Arbeitnehmer beworben, der bereits eine 10-jährige einschlägige Berufserfahrung aufweisen konnte. Die Bewerbung des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Hieraufhin machte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht im Wege einer Entschädigungsklage Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber sieht keine Altersdiskriminierung (Sachverhalt nach BAG, Urteil vom 15.12.2016, 8 AZR 454/15).
Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung (Urteil vom 15.12.2016,
8 AZR 454/15) klar, dass im vorliegenden Fall sehr wohl eine Altersdiskriminierung vorliegen würde, weil bereits die Formulierung, man suche „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ Mitarbeiter, die Schlussfolgerung zulasse, man suche lediglich Mitarbeiter unmittelbar nach Ausbildungsende. Typischerweise würde es sich hierbei in der Regel um ausschließlich junge Mitarbeiter handeln. Im Umkehrschluss sei daher nicht auszuschließen, dass hierdurch eine mittelbare Benachteiligung von älteren Arbeitnehmern vorliegen könne. Da der Arbeitgeber auch nicht vortragen konnte, dass es gerade in seiner Branche auf das junge Alter von Arbeitnehmern ankommen würde, war eine entsprechende Rechtfertigung für die Alterseinschränkung nicht gegeben. Die Entschädigungsklage des Arbeitnehmers hatte daher Erfolg (BAG, Urteil vom 15.12.2016, 8 AZR 454/15).

Generell müssen Stellenanzeigen so gefasst sein, dass sich jeder bewerben kann, der objektiv gesehen für die konkrete Stelle geeignet ist. Sollen hingegen in einer Stellenanzeige jüngere oder ältere Bewerber von vornherein ausgeschlossen werden, wird in der Regel gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstoßen. Da ist nur dann anders, wenn hierfür ein billigenswerter Grund gegeben ist. Ob das der Fall ist, ist abhängig von der Situation in jedem Einzelfall. Das macht eine Prognose schwierig.
So gut das Gesetz des Verbots gegen Altersdiskriminierung gemeint ist, so elegant können Arbeitgeber den Schutzzweck dann doch wieder sanktionslos umschiffen, wenn sie zwar eine Stellenanzeige altersneutral formulieren, intern dann aber dennoch - und dann für den Bewerber in der Regel intransparent - alterdiskriminierend auswählen.
(BAG, Urteil vom 15.12.2016, 8 AZR 454/15)
Eingestellt am 04.07.2017 von Dr. Thomas Langner
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