Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, werden die Gründe für das Scheitern der Fortbildung nicht ausreichend berücksichtigt (BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin war in einer Steuerkanzlei als Buchhalterin beschäftigt. Auf Kosten der Arbeitgeberin hatte die Arbeitnehmerin einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung belegt. Eine zum Abschluss notwendige Prüfung trat die Arbeitnehmerin nicht an. Vielmehr kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Das nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, um die von ihr aufgewendeten Fortbildungskosten in Höhe von ca. 4.000,00 € von der Arbeitnehmerin zurückzufordern. Als Grundlage hierfür sieht die Arbeitgeberin eine entsprechende Rückzahlungsklausel im geschlossenen Fortbildungsvertrag. In dieser Klausel hieß es, dass die Fortbildungskosten dann zurückzuzahlen sind, wenn „die Angestellte das Examen wiederholt nicht ablegt“. Die Arbeitnehmerin wendet ein, dass die Rückzahlungsklausel sie unangemessen benachteilige. Dass deshalb, weil nicht konkret genug auf die Gründe abgestellt sei, weswegen die Prüfung nicht abgelegt wurde. Der Arbeitgeber hält den Fortbildungsvertrag für insgesamt wirksam. Daher müsse die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten auch in voller Höhe zurückzahlen. Hierüber war im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. (BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt der Arbeitnehmerin recht. Die Rückzahlungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand und sei daher unwirksam. Zwar sei es grundlegend möglich, in Fortbildungsverträgen Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Weil es sich hierbei jedoch um vom Arbeitgeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, darf der Arbeitnehmer durch deren Inhalt nicht unangemessen benachteiligt werden. Denkbar sei nämlich, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auch (mit)ursächlich auf ein Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sei. Dem Arbeitnehmer aber in einer solchen Situation die Verpflichtung zur Rückzahlung aufzuerlegen sei unangemessen. Unerheblich sei, ob diese Situation im vorliegenden Fall tatsächlich vorgelegen habe oder nicht. Es genüge bereits, dass die vom Arbeitgeber im Fortbildungsvertrag verwendete Rückzahlungsklausel eine generelle Benachteiligung des Arbeitnehmers mit sich bringen könne. Allein deswegen sei die entsprechende Rückzahlungsklausel unwirksam und die Arbeitnehmerin nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet. (BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22)












Eingestellt am 06.05.2024 von Dr. Thomas Langner
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