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Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitgebers nach fristloser Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist unzulässig (BAG, Urteil vom 01.10.2020 – 2 AZR 214/20).
Nach Lohnstreitigkeiten hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung nicht möglich sei, der Arbeitnehmer allenfalls hätte ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen können. Zur Feststellung dessen reicht der Arbeitgeber Kündigungsschutzklage ein mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht fristlos hatte gekündigt werden dürfen, sondern die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden musste.
Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 01.10.2020 – 2 AZR 214/20) das Begehren des Arbeitgebers zurück. Einerseits sei eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber schon nach dem Gesetz nicht möglich. Danach kann nur ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen. Darüber hinaus fehle es dem Arbeitgeber aber auch am notwendigen Feststellungsinteresse daran, ob das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden habe oder nicht. Weil mittlerweile die ordentliche Kündigungsfrist längst abgelaufen war, sei ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben. Das wäre nur dann anders, wenn mit der Feststellung auch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft verbunden wären. Solcherlei Interessen konnten hier nicht festgestellt werden. Die Klage des Arbeitgebers hatte daher keinen Erfolg. (BAG, Urteil vom 01.10.2020 – 2 AZR 214/20)
Eingestellt am 30.03.2021 von Dr. Thomas Langner
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