Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist unwirksam, differenziert sie nicht danach, weswegen der Arbeitnehmer kündigt (BAG, Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24)



Der Fall:

Im Laufe des bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber eine Fortbildungsvereinbarung getroffen. Inhalt der Fortbildungsvereinbarung war insbesondere auch eine Bindung für 24 Monate nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. Für den Fall, dass eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin erfolgt, war eine Rückzahlungsverpflichtung für die Fortbildungskosten vereinbart. Tatsächlich hat die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 24-monatigen Bindefrist zum Ablauf der für sie geltenden Kündigungsfrist (595) gekündigt. Der Arbeitgeber erhebt nun vor dem Arbeitsgericht Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die Rückzahlungsklausel Sie unangemessen benachteiligen würde und sie deshalb die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen müsse. (BAG, Urteil vom 21.10.025 – 9 AZR 266/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, dass die Rückzahlungsklausel einer rechtlichen Prüfung nicht standhält und unwirksam ist. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliege die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle. Hieran gemessen, unterscheide die vorliegende Klausel nicht in ausreichendem Maße danach, aus wessen Sphäre die zur Kündigung führenden Gründe stammen. Es mag zwar sein, dass der Arbeitgeber bei Abschluss der Klausel vordergründig ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin vor Augen gehabt habe, das zur Kündigung führt. Das greife jedoch zu kurz. Es könne genauso gut sein, dass der Arbeitnehmerin ein Festhalten am Arbeitsverhältnis aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers nicht mehr zumutbar sei. Eine solche Kündigung sei dann unverschuldet. In solch einem Fall würde die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Gleichfalls könne es sein, dass etwa eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Damit wurde die Rückzahlungsklausel als insgesamt unwirksam angesehen. Sei die Rückzahlungsklausel mehrdeutig, könne sie keine Wirkung entfalten. Im Ergebnis komme es daher auch nicht mehr darauf an, welcher Grund tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Allein die Mehrdeutigkeit führe zur Unwirksamkeit. Die Arbeitnehmerin musste daher die Fortbildungskosten nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen. (BAG, Urteil vom 21.10.025 – 9 AZR 266/24)












Eingestellt am 29.06.2026 von Dr. Thomas Langner
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