Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann unwirksam, wird ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen durch Leiharbeitnehmer abgedeckt (LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 295/20)


Der Fall:

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen eine ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber auch weiterhin Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Dauerarbeitsplatz sei schutzwürdiger als der Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers. Der Arbeitgeber wendet ein, dass er die Leiharbeitnehmer für einen im Unternehmen auftretenden Vertretungsbedarf einsetze und die Leiharbeitnehmer deshalb als Personalreserve benötigen würde, etwa in Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Leiharbeitnehmer würden deshalb immer nur für kurze Zeiträume auf konkreten Arbeitsplätzen eingesetzt. Sie seien nicht vergleichbar mit dem Arbeitnehmer. Deshalb sei die betriebsbedingte Kündigung wirksam.



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 295/20) hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Dabei hatte es sich zunächst mit der konkreten Sachlage im Unternehmen des Arbeitgebers zu befassen. Vorliegend hatte der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer über Jahre hinweg eingesetzt. Aufgrund dessen sah das Gericht in Wahrheit den Bedarf einer dauerhaften Beschäftigung. Ein Vertretungsbedarf würde nur dann vorliegen, wenn Leiharbeitnehmer für einen zeitweiligen Einsatz beschäftigt würden, etwa zum Abarbeiten von Auftragsspitzen. Die über Jahre hinweg andauernde Beschäftigung von Leiharbeitnehmern beim Arbeitgeber lasse aber auf ein ständig vorhandenes und weitestgehend konstantes Arbeitsvolumen schließen. Der Arbeitgeber habe damit einen dauerhaften Bedarf an der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Die Leiharbeitnehmer seien daher gerade nicht lediglich Personalreserve für Vertretungsfälle. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, zunächst den Umfang der Leiharbeit zu reduzieren, bevor anderen Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden könne. Das Gericht sah deshalb die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung als unwirksam an.














Eingestellt am 01.02.2021 von Dr. Thomas Langner
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