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Eine sachgrundlose Befristung ist bei gleichgearteter Vorbeschäftigungszeit des Arbeitnehmers unwirksam (BAG, Urteil vom 16.09.2020 – 7 AZR 552/19)
Der Arbeitnehmer hatte beim Arbeitgeber bereits von 2008 bis 2010 als Sachbearbeiter gearbeitet. Nach zwischenzeitlichem Studium wurde er beim selben Arbeitgeber wieder in der Zeit von 2015 bis 2017, nun als Referent eingestellt. Die Einstellung erfolgte mit sachgrundloser Befristung. Nach Ablauf der Befristungsdauer wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Befristung. Mit seiner Entfristungsklage verfolgt er das Ziel, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgelten soll. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Befristung wirksam gewesen sei, weil die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers als Sachbearbeiter anders geartet war als die Tätigkeit als Referent (BAG, Urteil vom 16.09.2020 – 7 AZR 552/19).
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nur möglich, wenn eine Vorbeschäftigungszeit bereits lange zurückliegt oder der Arbeitsinhalt der Vorbeschäftigung völlig anders geartet war. Beides lag hier nicht vor. Eine lediglich 5-jährige Pause zur Vorbeschäftigung stelle noch kein langes Zurückliegen der früheren Tätigkeit dar. Im Übrigen war die früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht völlig anders geartet als die Referententätigkeit. Jedenfalls sei die Referententätigkeit nicht eine völlig neue Ausrichtung der inhaltlichen Erbringung der Arbeitsleistung. Die sachgrundlose Befristung wurde daher als unwirksam angesehen. Das Arbeitsverhältnis bestand folglich als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort (BAG, Urteil vom 16.09.2020 – 7 AZR 552/19).
Eingestellt am 05.08.2021 von Dr. Thomas Langner
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