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Eine sehr kurz und lang zurückliegende Vorbeschäftigung steht einer neuen sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. (BAG, Urteil vom 15.12.2001 – 7 AZR 530/20)
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber beginnend ab dem 01.09.2017 im Rahmen drei aufeinanderfolgender sachgrundloser Befristungen bis zum 31.08.2019 beschäftigt. Mit Ablauf des 31.08.2019 hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Auslaufen der sachgrundlosen Befristung beendet worden sei. Der Arbeitnehmer vertrat im Arbeitsgerichtsverfahren die Auffassung, dass die mit ihm vereinbarten sachgrundlosen Befristungen von Anfang an unwirksam gewesen seien. Das deshalb, weil er bereits im Zeitraum vom 21.06.2004 bis zum 14.08.2004 schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt worden sei. Aufgrund dieser Vorbeschäftigung durfte der Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsverhältnis nicht nochmals sachgrundlos befristen. Der Arbeitgeber wendet hiergegen ein, dass die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers sehr lange zurückliegt und überdies nur sehr kurz gewesen sei. Außerdem sei der Arbeitnehmer im Jahr 2004 lediglich mit einfachsten Hilfsarbeiten betraut worden. Im Arbeitsverhältnis seit 2017 sei er indes als Maschinenbediener angestellt gewesen. Diese Tätigkeiten seien so anders geartet, dass eine neue sachgrundlose Befristung möglich gewesen sei. Den eingegangenen sachgrundlosen Befristungen habe deshalb keine Vorbeschäftigung im rechtlichen Sinne entgegengestanden. (BAG, Urteil vom 15.12.201 – 7 AZR 530/20)
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Zwar sei es richtig, dass nach dem Gesetz eine sachgrundlose Befristung dann nicht mehr möglich sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Allerdings erfasse die gesetzliche Regelung dabei nicht generell jede frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber. Vielmehr bedürfe der Gesetzeswortlaut einer verfassungskonformen Auslegung. Schutzzweck des Gesetzes sei vordergründig der Gefahr von Kettenbefristungen zu begegnen. Bestehe die Gefahr jedoch nicht, sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung im Fall einer früheren Vorbeschäftigung nicht einschlägig. Das könne dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, inhaltlich anders geartet war oder lediglich von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Vorliegend haben alle drei Kriterien vorgelegen. Einerseits lag das frühere Beschäftigungsverhältnis 13 Jahre zurück. Die Beschäftigung selbst dauerte noch nicht einmal 8 Wochen und der Arbeitsinhalt war ein deutlich anderer als im späteren längeren Arbeitsverhältnis ab 2017. Selbst wenn bereits eine dieser Voraussetzungen gegeben wäre, würde das Verbot der sachgrundlosen weiteren Befristung nicht gelten. Vorliegend waren alle drei Voraussetzungen gegeben. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber zugesprochen. (BAG, Urteil vom 15.12.201 - 7 AZR 530/20)
Eingestellt am 23.11.2023 von Dr. Thomas Langner
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