Eine unangemessen lange Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis ist unwirksam (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23)



Der Fall:

Die Arbeitsvertragsparteien streiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren darum, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses beschäftigt wurde. Mit Ablauf der Befristung sollte das Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedurft hätte. Würde sich der Arbeitnehmer bewähren, sollte das Arbeitsverhältnis über den 28.02.2023 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Zugleich war jedoch zusätzlich eine gesetzlich mögliche Probezeit für die Dauer von 6 Monaten vereinbart. Während der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden können. Tatsächlich hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Probezeit am 28.10.2022 zum Ablauf des 11.11.2022 gekündigt. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass eine vereinbarte Probezeit während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses unwirksam sei. Er verweist darauf, dass die Länge der Probezeit im Vergleich zur Länge des Probearbeitsverhältnisses unangemessen lang sei, sich hier sogar decke. Deshalb sei die Probezeitkündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ende daher nicht vor Ablauf des 28.02.2023. Der Arbeitgeber ist hingegen der Auffassung, dass eine im Gesetz vorgesehene Probezeit von bis zu sechs Monaten auch im Probearbeitsverhältnis vereinbart werden könne. Demzufolge hält er die Kündigung für wirksam. (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23)



o	Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer nur teilweise recht. Zwar sei es richtig, dass eine im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbarte Probezeit zeitanteilig angemessen sein müsse. Dabei verweist das Gericht auf die Regelung des § 15 TzBfG. Jedenfalls unangemessen lang sei eine Probezeit dann, wenn sie deckungsgleich mit dem Lauf des Probearbeitsverhältnisses einherginge. In solchen Fällen verbiete es sich auch, die Probezeit auf eine zulässige Dauer zu vereinbaren. Damit sei für den Arbeitgeber nicht mehr die Möglichkeit gegeben gewesen, das Arbeitsverhältnis innerhalb von 14 Tagen zu kündigen. Die Vereinbarung einer Probezeit wurde deshalb als unwirksam eingeordnet.

Gleichwohl lasse sich aus der Klausel erkennen, dass unabhängig vom abgeschlossenen Probearbeitsverhältnis eine Kündigung möglich bleiben sollte. Zwar konnte der Arbeitgeber nicht mehr in den Genuss einer lediglich 14-tägigen Kündigungsfrist in der Probezeit kommen. Unabhängig davon sah das Bundesarbeitsgericht aber die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist als einschlägig an. Diese beträgt vier Wochen zum 15. oder zum letzten eines Monats. Im konkreten Fall hatte daher die Kündigung des Arbeitgebers vom 28.10.2022 das Probearbeitsverhältnis jedenfalls zum Ablauf des 30.11.2022 wirksam beendet. (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23)












Eingestellt am 16.06.2025 von Dr. Thomas Langner
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