| << Umkleiden und Duschen kann... eil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23) | Im Ausschluss von sich in Elternzeit... .04.2024 – 3 Ca 2231/23) >> |
Eine verspätete Zielvorgabe des Arbeitgebers kann Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen (BAG, Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24)
Der Arbeitnehmer streitet vor dem Arbeitsgericht um noch offene Vergütung. Er wird beim Arbeitgeber für seine Tätigkeit einerseits mit einem Fixgehalt vergütet und erhält andererseits eine variable Vergütung. Die Höhe der variablen Vergütung ist abhängig von der konkreten Zielerreichung für das Kalenderjahr. Die Zielvorgaben waren nach den arbeitsvertraglichen Regelungen jeweils bis zu 01.03. eines jeden Kalenderjahres durch den Arbeitgeber mitzuteilen. Die Zielvorgaben enthalten einerseits Kriterien für die persönliche Zielerreichung des Arbeitnehmers und andererseits sind diese an die Unternehmensziele geknüpft. Im Jahr 2019 hat der Arbeitgeber einerseits die Unternehmensziele erst im Oktober 2019 mitgeteilt, andererseits persönliche Ziele für den Arbeitnehmer gar nicht gesetzt. Auf Basis dessen fiel die variable Vergütung des Arbeitnehmers dann auch deutlich geringer aus. Der Arbeitnehmer verlangt Schadenersatz für den ihm entgangenen Differenzlohnbetrag wegen der verspäteten bzw. nicht gesetzten Zielvorgabe. Der Arbeitgeber tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, dass ohne konkrete Zielvorgabe dann auch kein hierauf bezogener Lohn zu zahlen gewesen sei und deshalb kein Schadenersatz geltend gemacht werden könne. (BAG, Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24)
Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer recht. Das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers habe dazu beigetragen, dass dem Arbeitnehmer von ihm anderenfalls erzielbare erfolgsabhängige Vergütung entgangen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht dabei durch den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht einer rechtzeitigen Mitteilung der Zielvorgaben als schuldhaft verletzt an. Eine Motivation- und Anreizfunktion für den Arbeitnehmer könne es nicht mehr darstellen, wenn eine an sich bereits zum 01.03. eines Kalenderjahrs mitzuteilende Zielvorgabe erst im Herbst desselben Jahres erfolge. Aufgrund dessen sei der wesentliche Zeitraum der Zielperiode eines Kalenderjahres bereits verstrichen. Deshalb könne der Arbeitnehmer nun keine wirksame Zielvorgabe mehr schaffen. Demzufolge kann der Arbeitnehmer auch eine Festlegung von Zielen nicht mehr einfordern, sondern nur noch - wie hier geschehen – Schadenersatzansprüche in Höhe der prognostisch erreichten variablen Vergütung geltend machen. (BAG, Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24)
Eingestellt am 17.11.2025 von Dr. Thomas Langner
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.