Für Schäden im Dienstfahrzeug, die durch das Rauchen entstanden sind, haftet der Arbeitnehmer (LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24)



Der Fall:

Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit und zurück ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dabei hat es sich zwar um ein gebrauchtes Fahrzeug gehandelt. Das Fahrzeug besaß jedoch ein gepflegtes Erscheinungsbild, war im üblichen Umfang gereinigt und aufbereitet worden. Als der Arbeitnehmer das Fahrzeug vertragsgemäß wieder zurückgeben musste, stellte die Arbeitgeberin ganz erhebliche Schäden fest. Das Fahrzeug war verschmutzt, im Fahrzeug wurde geraucht und ursächlich durch das Rauchen waren zahlreiche Brandlöcher im Sitzbereich und auf dem Boden entstanden. Die Arbeitgeberin hat die Schäden begutachten lassen und verlangt einen Betrag von knapp 900,00 € als Schadensersatz. Der Arbeitnehmer wendet sich dagegen. Er ist der Auffassung, dass er das Fahrzeug in üblicher Weise gebraucht und genutzt habe. Dazu gehöre bei Rauchern insbesondere, dass in einem Fahrzeug auch geraucht werde. Wenn die Arbeitgeberin das Rauchen hätte unterbinden wollen, so hätte sie ein Rauchverbot aussprechen müssen. Das sei nicht erfolgt, demzufolge habe er im Rahmen der Ausübung seines Persönlichkeitsrechts auch im Fahrzeug rauchen können. Da keine Einigung erzielt werden kann, erhebt die Arbeitgeberin Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht (LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Schadenersatz bei Rückgabe des Dienstfahrzeugs
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht gibt der Arbeitgeberin recht und verurteilt den Arbeitnehmer zur Zahlung von Schadenersatz in der begehrten Höhe. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass den Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht treffe, wonach er das Eigentum der Arbeitgeberin pfleglich zu behandeln habe. Hierzu gehöre insbesondere, dass ein Arbeitnehmer am Eigentum des Arbeitgebers keine die üblichen Gebrauchsspuren übersteigende Schäden verursacht. Im Rahmen dessen hat das Landesarbeitsgericht insbesondere die durch das Rauchen entstandene Geruchsbelästigung und die hierdurch verursachten Brandlöcher als nicht mehr zum üblichen Gebrauch zugehörig qualifiziert. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass ein ausdrückliches Rauchverbot durch die Arbeitgeberin nicht habe ausgesprochen werden müssen. Gemeinhin sei bekannt, dass Rauchen in einem Fahrzeug dessen Wert mindere. (LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025 – 7 SLa 175/24)



Hinweise und Empfehlungen:

Anders könnte die Beurteilung hinsichtlich des bloßen Rauchens im Fahrzeug dann zu beurteilen sein, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich die Genehmigung hierzu vereinbart wurde. Aber auch unabhängig davon würde die Genehmigung dann sicher nicht die im hier entschiedenen Fall neben dem im Fahrzeug vorhandenen Geruch nach kaltem Rauch ebenso aufgetretenen Schadensbilder der Brandlöcher decken.












Eingestellt am 30.08.2025 von Dr. Thomas Langner
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