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Für den Zugang einer Kündigung ist grundlegend davon auszugehen, dass die Post zu üblichen Zeiten zustellt (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23).
Die Arbeitnehmerin führt gegen den Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Anlass ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Der Streit geht darum, an welchem Tag der Arbeitnehmerin das mit der Post verschickte Kündigungsschreiben zugegangen ist. Das ist wegen der je nach Zugangsdatum unterschiedlich langen Kündigungsfrist von Bedeutung. Wäre die Kündigung bereits am 30.09. des Jahres zugegangen, würde das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12. des Jahres enden. Wäre die Kündigung dagegen erst am 01.10. des Jahres zugegangen, würde das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03. des Folgejahres enden. Das deshalb, weil im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist mit drei Monaten zum Ende eines Quartals vereinbart war. Fest steht, dass das Kündigungsschreiben am 30.09. des Jahres durch die Deutsche Post AG in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen wurde. Umstritten ist hingegen die Einwurfzeit. Die Arbeitnehmerin behauptet, die Deutsche Post habe das Kündigungsschreiben zu einem Zeitpunkt eingeworfen, in welchem Sie mit einem Postzugang am selben Tag nicht mehr habe rechnen können. Daher sei für sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme erst ab dem Folgetag gegeben gewesen. Deshalb könne auch erst der 01.10. als Zugang gelten. Der Arbeitgeber wendet sich dagegen. Er ist der Auffassung, dass noch am selben Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die Arbeitnehmerin bestanden habe. Die Deutsche Post AG stelle immer zu grundlegend üblichen Zeiten zu. Deshalb sei das Kündigungsschreiben als am 30.09. zugegangen zu bewerten. (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23)
Das Bundesarbeitsgericht gibt in seiner Entscheidung dem Arbeitgeber recht. In der Herleitung seiner Entscheidung befasst sich das Gericht ausführlich mit der Frage, wann eine Kündigung als zugegangen gilt. Danach sei es nicht erforderlich, dass der Empfänger die Kündigung tatsächlich in den Händen halte. Ausreichend sei vielmehr, dass für den Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden habe. Ausgehend hiervon müsse bewertet werden, wann bei Postsendungen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in üblicher Weise gerechnet werden könne. Dabei sei keine individuelle Betrachtung anzustellen, sondern eine allgemeine Betrachtungsweise geboten. Innerhalb üblicher Postzustellzeiten sei daher stets damit zu rechnen, dass Post eingehen könne. Auf Basis des ersten Anscheins sei deshalb davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin innerhalb üblicher Zustellzeiten der Post die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt habe. Anders könne die Sachlage nur dann beurteilt werden, wenn die Arbeitnehmerin dargelegt und bewiesen hätte, dass das Schreiben erst nach Ende der üblichen Postzustellzeiten bei ihr eingegangen wäre. Ein solcher Beweis konnte aber nicht geführt werden. Daher ist das Bundesarbeitsgericht von einem Zugang der Kündigung bereits am 30.09. ausgegangen. Folglich endete das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12. (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23).
Eingestellt am 03.03.2025 von Dr. Thomas Langner
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