Grundlegend muss vor Ausspruch einer außerordentlich fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 – 2 SLa 100/25)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin hat als Verkäuferin bei der Arbeitgeberin gearbeitet. Im Rahmen eines Gesprächs mit ihrer Kollegin im Verkaufsraum hatte sie einen Kunden rassistisch beleidigt. Nach Bekanntwerden des Vorfalls hat die Arbeitgeberin nach Anhörung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, jedenfalls hilfsweise ordentlich fristgerecht zum nächstzulässigen Kündigungstermin gekündigt. Gegen die Kündigung geht die Arbeitnehmerin im Wege des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit einer erhobenen Kündigungsschutzklage vor. Sie hält die Kündigung für unwirksam. Selbst wenn ihr ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, müsse vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Ohne vorherige Abmahnung sei die Kündigung unwirksam. Das gälte sowohl hinsichtlich der außerordentlich ausgesprochenen Kündigung, als auch für die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass ein Kündigungsgrund vorliege, der eine sofortige außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertige. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 – 2 SLa 100/25)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Vor einer außerordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung als unwirksam erachtet. Dabei hat es herausgearbeitet, dass rassistische Äußerungen wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein können. Sei aber grundlegend davon auszugehen, dass sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer Abmahnung künftig ordnungsgemäß verhalten werde, stelle sich eine sofort ausgesprochene Kündigung als unverhältnismäßig dar. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber zunächst auf das mildere Mittel einer Abmahnung zurückgreifen. Eine Abmahnung sei nur dann nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer eine so schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begangen habe, dass er selbst nicht davon ausgehen könne, der Arbeitgeber nehme die Pflichtverletzung hin. Ein solcher Fall könne auch dann vorliegen, wenn aus anderen Gründen für den Arbeitgeber feststehe, dass eine Abmahnung zu keiner Verhaltensänderung des Arbeitnehmers führen werde.

Auf Basis dessen sah es das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall als notwendig an, der Arbeitnehmerin vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Nicht unmaßgeblich bei der Bewertung war dabei der Umstand, dass die Arbeitnehmerin über mehr als acht Jahre bei der Arbeitgeberin beanstandungsfrei beschäftigt war. Im Hinblick hierauf könne grundlegend davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung genügen würde, um einem künftigen weiteren einschlägigen Fehlverhalten wirkungsvoll vorzubeugen. Im Übrigen habe die Pflichtverletzung auch nicht einen Schweregrad erreicht, der eine sofortige Kündigung gerechtfertigt hätte. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass die rassistische Äußerung nicht gegenüber dem Kunden, sondern gegenüber einer anderen Mitarbeiterin geäußert wurde. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 – 2 SLa 100/25)












Eingestellt am 31.08.2026 von Dr. Thomas Langner
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