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Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern bei schweren Straftaten erlaubt - hier Ladendiebstahl (EGMR, Urteile v. 17.10.2019, 1874/13, 8567/13)
Innerhalb von fünf Monaten wurden aus dem Supermarkt des Arbeitgebers Waren im Wert von ca. 82.000,00 € entwendet. Zur Aufklärung der Diebstahlstraftaten brachte der Arbeitgeber Videokameras an. Über einen Teil der Kameras informierte er seine Mitarbeiter, über einen anderen Teil jedoch nicht. Aufgrund der nicht bekannten Kameraeinstellungen sind 14 Arbeitnehmer des Diebstahls überführt worden. Die Arbeitnehmer gehen nun gegen die Kündigung mit dem Argument vor, der Arbeitgeber habe sie nicht heimlich filmen dürfen. Diese Aufnahmen seien zur Untermauerung des Kündigungsgrundes nicht verwertbar.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile je vom 17.10.2019 zu 1874/13, 8567/13) sah im konkreten Fall die Verwertbarkeit der teils heimlichen Videoaufnahmen wegen der Schwere der Straftaten als gerechtfertigt an. Er wies darauf hin, dass zwar nicht jeder Verdacht einer Straftat eine allumfassende Videoüberwachung rechtfertige. Indes sei eine heimliche Videoüberwachung dann angezeigt, wenn die Schwere der Straftat das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers die entgegenstehenden Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers deutlich überwiegt und mit den gewonnenen Daten ein Missbrauch nicht erfolgt. Vorliegend konnte der konkrete Diebstahlsverdacht und der Umfang dieser Straftaten einzig im Wege heimlicher Videoüberwachung aufgeklärt werden. Andere Möglichkeiten zu deren Aufklärung waren nicht denkbar. Folglich sei die heimliche Videoüberwachung im konkreten Fall angemessen gewesen. Deshalb durften die Aufnahmen der heimlichen Videoüberwachung zur Untermauerung des Kündigungsgrundes „Diebstahl“ auch im Verfahren verwendet werden.
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Eingestellt am 21.04.2020 von Dr. Thomas Langner
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