Hohe Hürden für sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei erneuter Einstellung (BAG, Urteil vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16)


Will derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer abermals einstellen, ist das mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nur dann möglich, wenn die Vorbeschäftigung entweder sehr lange zurückliegt, der Inhalt der früheren Beschäftigung grundlegend anders geartet ist oder die frühere Beschäftigung von sehr kurzer Dauer war (BAG, Urteil vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16).


Dr. Thomas Langner, Fachanwalt für Arbeitsrecht (Chemnitz) zu erneutem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag
Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Arbeitnehmer früher bereits beim selben Arbeitgeber im Bereich Montage beschäftigt war und nach einem Zeitraum von über acht Jahren erneut mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag im Bereich Produktion und Logistik eingestellt wurde.

Früher hatte das BAG angenommen, dass nach drei Jahren ein erneuter sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann. Das BVerfG sprach sich aber dagegen aus. Hieraufhin ändert das BAG seine Rechtsprechung. Jetzt kann ein Arbeitnehmer erneut beim selben Arbeitgeber nur dann mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt werden, wenn jede andere Bewertung nicht hinnehmbar wäre. Hieran seien strenge Maßstäbe zu setzen. Da hier zwar eine 8-jährige Zeitspanne vor dem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag liege, aber der Inhalt der Arbeitstätigkeit miteinander vergleichbar sei, könne eine verfassungskonforme Auslegung hier nur so erfolgen, dass die sachgrundlose Befristungsabrede im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Hiergegen könne der Arbeitgeber auch nicht vorbringen, dass die Befristung in einem Zeitpunkt vereinbart worden war, als noch die alte Rechtsprechung des BAG galt und dort bei wenigstens 3-jähriger Unterbrechung eine erneute sachgrundlose Befristung gerade zugelassen wurde. (BAG Urteil vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16).


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Eingestellt am 03.07.2019 von Dr. Thomas Langner
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