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Im Ausschluss von sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern von der Zahlung eines Inflationsausgleich kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegen. (ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23)
Die Arbeitnehmerin macht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Ansprüche auf Inflationsausgleich geltend. Die Arbeitgeberin hatte den Inflationsausgleich an die Arbeitnehmerin während deren Elternzeit nicht vollumfänglich gezahlt. Die Arbeitnehmerin hatte einerseits Elternzeit mit Zeiten paralleler Ausübung einer Teilzeittätigkeit bei der Arbeitgeberin in Anspruch genommen und andererseits Elternzeit ohne parallele Arbeitstätigkeit. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass während der ohne jede Tätigkeit in Anspruch genommenen Elternzeit auch kein Inflationsausgleich zu zahlen sei. Ein Inflationsausgleich sei stets an eine konkrete Arbeitsleistung im betreffenden Zeitraum geknüpft. Dabei weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass im einschlägigen Tarifvertrag explizit danach unterschieden wird, ob ein Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum des zu zahlenden Inflationsausgleichs Arbeitsleistung erbringe oder nicht. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass gerade diese Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und willkürlich sei. Deshalb sei ihr auch für die Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit ein Inflationsausgleich zu zahlen. (ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23)
Das Arbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin zugesprochen. Es sieht die im Tarifvertrag enthaltene Regelung zur Zahlung des Inflationsausgleichs als unwirksam an. Im Tarifvertrag seien auch andere Tatbestände erfasst, bei denen Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen, etwa beim Bezug von Kinderkrankengeld, und gleichwohl den Inflationsausgleich erhalte. Damit sei der Tarifvertrag dahingehend auszulegen, dass der Inflationsausgleich keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung darstelle. Auf Basis dessen sei es willkürlich, wenn die hier klagende Arbeitnehmerin anders behandelt werde. Ihr gegenüber seien dann andere Arbeitnehmer, die ebenso keine Arbeitsleistung erbringen, auf Basis nicht billigenswerter Kriterien bessergestellt. Schließlich seien sämtliche Arbeitnehmer von der Steigerung der Lebenshaltungskosten betroffen, egal ob sie aktuell Arbeitsleistung erbringen oder nicht. Im Ergebnis konnte das Arbeitsgericht daher keinen sachlichen Grund für einen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin feststellen. Der Anspruch auf Inflationsausgleich wurde dieser deshalb zugesprochen. (ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23)
So schön der Urteilsspruch für Arbeitnehmer einerseits und so misslich der Urteilsspruch für Arbeitgeber andererseits klingen mag, muss sich folgendes verdeutlicht werden: In den allermeisten Arbeitsverträgen und in jedem Tarifvertrag sind Ausschlussfristen enthalten, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Arbeitnehmern ist daher zu raten unbedingt auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Ausschlussfristen soweit möglich auch einzusetzen.
Eingestellt am 15.12.2025 von Dr. Thomas Langner
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