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Ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen nicht eingehalten, greift der sonst während dieser Zeit geltende Sonderkündigungsschutz nicht (BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)
Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber allein deshalb unwirksam ist, weil sie sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in Elternzeit befunden habe und nach dem Gesetz während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz besteht. Hinsichtlich des Begehrens der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin darauf hingewiesen, dass sie in zeitlicher Nähe zur Geburt ihres Kindes dem Arbeitgeber per Telefax mitgeteilt habe, sie würde zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber sieht die Kündigung als wirksam an. Aus seiner Sicht ist das Verlangen auf Elternzeit nicht wirksam erfolgt, sodass der Sonderkündigungsschutz für die Arbeitnehmerin nicht greift (BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15).
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil v. 10.05 2016, 9 AZR 145/15) gegen die Arbeitnehmerin entschieden. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz würde sich die Notwendigkeit ergeben, dass beim Elternzeitverlangen ein strenges Schriftformerfordernis einzuhalten sei. Diesem Maßstab würde zwar ein dem Arbeitgeber mit Originalunterschrift zugehendes Schreiben gerecht oder aber eine notariell beglaubigte Erklärung der Arbeitnehmerin, nicht aber genüge ein Telefax, da dieses lediglich eine Kopie der eigentlichen Erklärung sei. Wegen dieses Formfehlers sei das Verlangen auf Elternzeit nichtig. Liege aber kein wirksames Elternzeitverlangen vor, könne auch der Sonderkündigungsschutz zu Gunsten der Arbeitnehmerin nicht greifen. Folglich habe der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den Sonderkündigungsschutz nicht beachten müssen, weswegen die Kündigung auch nicht angreifbar sei. (BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung dennoch kein Freibrief, sich in ähnlich gelagerten Fällen auf die Formunwirksamkeit des Elternzeitverlangens verlassen zu können. In seinen weiteren Ausführungen weißt das Gericht nämlich darauf hin, dass es Fälle geben kann, in denen sich der Arbeitgeber bereits durch sein Verhalten faktisch auf die begehrte Elternzeit eingelassen hat und sich dann daran festhalten lassen muss. Im vorliegenden Fall war das aber nicht entscheidend, weil die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderungen noch nicht einmal den konkreten Geburtstermin mitgeteilt hatte, dann nur pauschal zwei Jahre Elternzeit gefordert hatte und der Arbeitgeber daraus nicht die konkrete begehrte zeitliche Lage der Elternzeit hatte herleiten können.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, Sorge dafür zu tragen, dass dem Arbeitgeber eine ausreichend formwirksame Erklärung nachweislich zugeht. Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitnehmerin nämlich nicht nachweisen, dass neben dem Faxschreiben auch ein von ihr ebenso verschicktes Original beim Arbeitgeber zugegangen war. Wäre das der Fall gewesen, wäre das Klageverfahren mit hoher Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmerin ausgegangen.
(BAG, Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)
Eingestellt am 31.08.2016 von Dr. Thomas Langner
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