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Kein Anspruch auf Arbeitslohn wegen des Corona-Lockdowns bei Betriebsschließung (BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21)
Die Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber geringfügig beschäftigt. Als im April 2020 ein staatlicher Corona-Lockdown angeordnet wurde, musste der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die durch den Corona-Lockdowns notwendige Betriebsschließung in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt. Deshalb müsse er ihr dennoch Arbeitslohn für den Zeitraum der Betriebsschließung zahlen. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung von Arbeitslohn ab. Er verweist darauf, dass sich mit der Anordnung des Corona-Lockdowns und der damit verbundenen Betriebsschließung ein allgemeines Lebensrisiko niedergeschlagen habe. Das sei von ihm als Arbeitgeber nicht beherrschbar gewesen. Daher müsse er auch keinen Arbeitslohn für die Zeit der Betriebsschließung zahlen (BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21) dem Arbeitgeber Recht gegeben. Es sei nicht auf das den Arbeitgeber treffende Betriebsrisiko zurückzuführen, dass der Arbeitnehmerin die Erbringung ihrer Arbeitsleistung unmöglich geworden war. Vielmehr sei die staatliche Anordnung des Corona-Lockdowns flächendeckend erfolgt. Ziel des Corona-Lockdowns sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewesen. Dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, sei daher Folge eines hoheitlichen Eingriffs gewesen. In einem solchen Fall realisiere sich mit der Betriebsschließung gerade nicht das vom Arbeitgeber sonst zu tragende Betriebsrisiko. Im vorliegenden Fall wies das Gericht schließlich darauf hin, dass wegen der geringfügigen Beschäftigung der Arbeitnehmerin zwar auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden habe. Aber auch hierfür müsse der Arbeitgeber nicht durch Zahlung von Arbeitslohn einstehen. Vielmehr handele es sich hier um eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem (BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).
Eingestellt am 15.10.2021 von Dr. Thomas Langner
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