Keine Altersdiskriminierung bei gerechtfertigter Bevorzugung eines jüngeren Bewerbers (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 140/23)



Der Fall:

Der Kläger begehrt vom beklagten Bundesland eine Entschädigung von 30.000,00 € wegen Altersdiskriminierung. Hierzu trägt er im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, dass er als Gymnasiallehrer zunächst nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet verschiedentlich weiterbeschäftigt wurde. Als er sich für eine abermals befristet ausgeschriebene Vertretungsstelle beworben habe, habe das beklagte Bundesland einen jüngeren Bewerber eingestellt. Das sei deshalb erfolgt, weil auf Basis eines Erlasses des zuständigen Ministeriums dem jüngeren Bewerber der Vorzug zu geben war. Weil der jüngere Bewerber gleich qualifiziert war, sah der Kläger hierin eine nicht hinnehmbare Diskriminierung wegen seines Alters. Das beklagte Bundesland hatte seinerseits ausgeführt, dass die Bevorzugung des jüngeren Bewerbers zur Herbeiführung einer ausgewogenen Altersstruktur nötig sei. Wenn damit einhergehend zwangsläufig der Kläger als Bewerber für die ausgeschriebene Stelle ausscheide, sei hierin jedenfalls keine Altersdiskriminierung zu sehen. (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 140/23)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Altersdiskriminierung bei gerechtfertigter Bevorzugung eines jüngeren Bewerbers
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem beklagten Bundesland Recht. Zwar stelle der Erlass, dass jüngere Bewerber bevorzugt einzustellen sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters dar. Eine solche Ungleichbehandlung sei aber dann hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber hiermit ein legitimes Ziel verfolge. Das sei hier gegeben. Bei Vorhandensein jüngerer Bewerber müsse zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Arbeitgeber in die Lage versetzt sein, diesen vor älteren Bewerbern den Vorzug zu geben. Aufgrund der im Verfahren vorgetragenen konkreten Altersstruktur der Lehrkräfte beim beklagten Bundesland wurde im konkreten Einzelfall daher gegen den die Entschädigungszahlung fordernden Kläger entschieden. (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 140/23)












Eingestellt am 23.12.2024 von Dr. Thomas Langner
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