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Keine Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschens bei nicht erhaltener Einladung zum Vorstellungsgespräch (BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20)
Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerber verlangt vom Arbeitgeber Zahlung einer Entschädigung, weil dieser ihn wegen seiner Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und schließlich eingestellt habe. Der Arbeitgeber zog einen anderen Arbeitnehmer vor. Das würde ihn aufgrund seiner Behinderung benachteiligen. Der Arbeitgeber teilt mit, er habe den Kläger sehr wohl angeschrieben und zum Gespräch eingeladen. Als er zum Gespräch nicht erschienen sei, habe er sogar noch mehrfach telefonisch versucht, den Bewerber zu erreichen. Das sei nicht erfolgreich gewesen. Daher habe er alles erforderliche getan. Es habe keine Benachteiligung vorgelegen, weswegen ein Entschädigungsanspruch ausscheiden müsse (BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20) einen Entschädigungsanspruch nicht zugesprochen. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers habe dieser alles getan, um dem Kläger die Möglichkeit für ein Vorstellungsgespräch einzuräumen. Allein der Umstand, dass die Einladung nicht beim Bewerber angekommen sei, könne nicht die Vermutung begründen, der Arbeitgeber habe dem Bewerber wegen seiner Behinderung eine ungünstigere Behandlung als anderen Bewerbern zuteilwerden lassen. Der Arbeitgeber habe alles in üblicher Weise notwendige getan, um ein Vorstellungsgespräch des Bewerbers zu ermöglichen. An das Verhalten des Arbeitgebers dürften aber keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. So sei es nicht nötig, das Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch etwa per Einschreiben mit Rückschein abzusenden (BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20).
Eingestellt am 27.05.2022 von Dr. Thomas Langner
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