<< Häufige Kurzerkrankungen können eine... 07.05.2024 – 5 Sa 56/23) | Der Arbeitgeber muss deutlich machen,... 9.03.2023 – 5 Sa 68/23) >> |
Keine Entgeltfortzahlung nach Kündigung während der Kündigungsfrist bei passgenauer Arbeitsunfähigkeit (BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23)
Die Arbeitsvertragsparteien streiten vor dem Arbeitsgericht darüber, ob der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin noch Entgeltfortzahlung wegen deren Arbeitsunfähigkeit zahlen muss. Hintergrund ist, dass die Arbeitnehmerin zum Ablauf des 15.06.2022 gekündigt hatte und bis dahin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Das von ihr am 05.05.2022 verfasste Kündigungsschreiben hatte sie dem Arbeitgeber am 11.05.2022 persönlich übergeben. Für den Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 15.06.2022 hatte die Arbeitnehmerin nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit verschiedenen Diagnosen vorgelegt. Wegen ihrer durchgängigen Krankheit begehrt sie vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber verweigert die Entgeltfortzahlung. Er verweist darauf, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dadurch erschüttert sei, dass diese passgenau ab Aushändigung des Kündigungsschreibens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angedauert habe. Weil die Arbeitnehmerin keine konkreteren Beweise für Ihre Erkrankung vorgebracht habe, müsse er auch keine Entgeltfortzahlung leisten. (BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23)
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar müsse ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung darlegen und beweisen, was regelmäßig durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen könne. Dieser komme grundlegend zunächst ein hoher Beweiswert zum Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Dieser Beweiswert könne durch den Arbeitgeber aber dann erschüttert werden, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zulassen. So lag der Fall hier. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten waren passgenau seit dem Kündigungsentschluss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bescheinigt. Dabei sei auch unerheblich, dass die Kündigung dem Arbeitgeber erst zugegangen sei, als die erste Erkrankung bereits bestanden habe. Unerheblich sei auch, dass es sich um verschiedene Erkrankungen gehandelt habe. Allein der Fakt, dass ab dem Kündigungsentschluss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei und der Arbeitgeber das bestritten habe, kehre die Beweislast um. Es hätte dann an der Arbeitnehmerin gelegen, ihre durchgängig krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachzuweisen. Das hätte etwa dadurch geschehen können, dass auf Basis konkreter Tatsachen auf eine tatsächliche Erkrankung hätte geschlussfolgert werden können. Solcherlei Nachweise hatte die Arbeitnehmerin nicht erbracht. Das Bundesarbeitsgericht hat deren Begehren auf Entgeltfortzahlung deshalb abgewiesen. (BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23)
Eingestellt am 08.04.2025 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.