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Keine Entschädigung für nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladene Schwerbehinderte, hatte der Arbeitgeber hiervon keine Kenntnis. (BAG, Urteil v. 25.04.2024 – 8 AZR 143/23)
Die Arbeitnehmerin führt gegen den sie seit Jahren beschäftigenden öffentlichen Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Sie begehrt eine Entschädigung deshalb, weil sie als Schwerbehinderte nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und hierdurch diskriminiert worden sei. Das deshalb, weil in der Stellenausschreibung ausdrücklich enthalten war, dass schwerbehinderte Bewerber bevorzugt berücksichtigt würden. Der Arbeitgeber tritt dem Diskriminierungsvorwurf entgegen und teilt mit, dass er von der Schwerbehinderteneigenschaft der Arbeitnehmerin nichts gewusst habe. Dem wiederum entgegnet die Arbeitnehmerin, dass aus ihrer bereits bisherigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen sei, schließlich habe sie sich nur intern beworben. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Bewerbungsunterlagen nicht auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass das Bewerbungsverfahren dezentral durchgeführt worden sei. Folglich sei im Rahmen der Sichtung der Bewerbungsunterlagen die Schwerbehinderteneigenschaft gerade nicht bekannt gewesen. Deshalb konnte auch kein Anlass dafür gesehen werden, die Arbeitnehmerin in jedem Fall zum Bewerbungsgespräch einzuladen. Deshalb liege keine Diskriminierung vor und der Arbeitgeber lehnte einen Entschädigungsanspruch ab. (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 143/23)
Das Bundesarbeitsgericht hielt zwar zunächst fest, dass objektiv gesehen zwar eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin bestanden habe. Allerdings sprach es deshalb keinen Entschädigungsanspruch zu, weil die unmittelbare Diskriminierung nicht auf deren Schwerbehinderung zurückzuführen war. Vielmehr habe es die Arbeitnehmerin unterlassen, auf ihre Schwerbehinderung hinzuweisen. Der Arbeitgeber habe nämlich im konkreten Fall nicht die Verpflichtung besessen, die bei ihm an verschiedenen Standorten dezentral geführten Personalunterlagen der sich intern bewerbenden Arbeitnehmer abzufordern und durchzusehen. Im Gegenzug wäre es für die Arbeitnehmerin leicht möglich gewesen, explizit auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen. Im Ergebnis dessen könne dem Arbeitgeber deshalb kein Vorwurf wegen Diskriminierung gemacht werden. Infolgedessen wurde der Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin abgelehnt. (BAG, Urteil vom 25.04.2024 – 8 AZR 143/23)
Eingestellt am 09.12.2024 von Dr. Thomas Langner
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