Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei unwirksamer Rückzahlungsklausel (BAG, Urteil vom 09.07.2024 – 9 AZR 227/23)



Der Fall:

Die Arbeitgeberin verlangt im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rückzahlung der von ihr für die übernommenen Fortbildungskosten der Arbeitnehmerin einen Betrag von ca. 8.000,00 € zurück. Dabei verweist sie auf den Abschluss einer Rückzahlungsklausel. Dort hatte sich die Arbeitgeberin zu einer Übernahme der Fortbildungskosten verpflichtet. Die Arbeitnehmerin hatte sich umgekehrt dazu verpflichtet, nach Abschluss der Fortbildung wenigstens fünf Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt zu bleiben. Daneben war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten dann zurückzahlen muss, wenn sie vorzeitig ohne wichtigen Grund kündigen würde oder ihr von der Arbeitgeberin aus einem Grund gekündigt würde, den sie veranlasst habe. Unmittelbar nachdem die Arbeitnehmerin die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstzulässigen Termin. Das hat die Arbeitgeberin zum Anlass genommen, um die Fortbildungskosten zurückzufordern. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, weswegen sich eine Rückzahlungsverpflichtung für die Fortbildungskosten nicht ergeben würde. (BAG, Urteil vom 09.07.2024 – 9 AZR 227/23)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die vereinbarte Rückzahlungsklausel als unwirksam angesehen. Grundlegend sei es zwar möglich Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Diese dürften dann aber inhaltlich nicht unangemessen sein. Jedenfalls müsse eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten eine entsprechend differenzierte Betrachtung zulassen. Vorliegend war die Rückzahlungsverpflichtung einzig daran geknüpft, dass die Arbeitnehmerin selbst ohne wichtigen Grund kündigen würde. Eine solche Betrachtung würde aber auch dann zur Rückzahlung führen, wenn der eigentliche Grund der Kündigung der Arbeitnehmerin aus der Sphäre der Arbeitgeberin herrühre. Hiernach wurde in der Rückzahlungsklauseln nicht differenziert. Schon im Zeitpunkt des Abschlusses sei die Rückzahlungsklausel unwirksam gewesen. Das Gesetz missbillige generell derart undifferenzierte Rückzahlungsklauseln. Unerheblich sei, ob der Grund für die Kündigung der Arbeitnehmerin dann tatsächlich allein aus deren Sphäre stamme. Die ursprüngliche Unwirksamkeit konnte deshalb auch nicht wieder entfallen.



Hinweise und Empfehlungen:

Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist also insbesondere schon dann unwirksam, wenn sie nicht danach differenziert, aus wessen Sphäre die Kündigungsgründe herrühren. Beinhaltet eine Rückzahlungsklausel keine Unterscheidung danach auf welche Sphäre der Grund der Kündigung zurückzuführen ist, ist die Klausel unwirksam. Unerheblich ist dann, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich nur aus Eigennutz und ohne Veranlassung des Arbeitgebers kündigt. Ist die Rückforderungsklausel unwirksam, kann der Arbeitgeber trotz der Rückzahlungsklausel keine Fortbildungskosten zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber überhaupt keinen Anlass für die Kündigung des Arbeitnehmers gesetzt hat.












Eingestellt am 30.06.2025 von Dr. Thomas Langner
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