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Bei Vorliegen betriebsbedingter Gründe ist der Arbeitgeber nicht gehindert, dem Arbeitnehmer auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses eine Kündigung auszusprechen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, Az. 2 AZR 493/09).
Die Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber seit 1984 als Altenpflegerin beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis galten die Vorschriften des TVöD. Ab 01.07.2006 wurde der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.09.2009 gewährt. Zum 01.01.2008 überführte der Arbeitgeber die Einrichtung, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt war, in eine hierfür neu gegründete Gesellschaft. Dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Gesellschaft widersprach die Arbeitnehmerin nach § 613 a Abs. 6 BGB. Hieraufhin kündigte der Arbeitgeber das ruhende Arbeitsverhältnis am 16.04.2008 fristgerecht zum Ablauf des 31.12.2008 aus betriebsbedingten Gründen. Der Arbeitgeber führt an, dass wegen des Betriebsübergangs der Arbeitsplatz der Klägerin auf Dauer entfallen sei und andere Arbeitsplätze beim Arbeitgeber nicht zur Verfügung stünden. Die Arbeitnehmerin wendet sich hiergegen mit der Argumentation, dass die Kündigung sozialwidrig sei, weil betriebsbedingte Gründe in ihrem Fall nicht vorliegen würden. Da ihr Arbeitsverhältnis während des zwischenzeitlichen Rentenbezugs ruhe, könne der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht beurteilen, ob nach Ablauf der Ruhenszeit nicht doch eine weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin möglich sei, die jetzt angeführten betriebsbedingten Gründe also wegfallen würden
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dem Arbeitgeber Recht gegeben. Es hält die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen auch während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für wirksam.
Nicht schon das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des befristeten Rentenbezugs als solches würde eine Kündigung ausschließen. Zwar ordne die Vorschrift des § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD bei befristetem Rentenbezug das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an. Die Regelung enthalte jedoch keinen eigenen Kündigungsschutz. Anderenfalls wäre der sich im ruhenden Arbeitsverhältnis befindliche Arbeitnehmer besser gestellt, als die sich im aktiven Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer.
Zudem sei die Kündigung auch nicht sozial ungerechtfertigt, weil betriebsbedingte Gründe vorliegen würden. Führt eine Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers zum Wegfall von Arbeitsplätzen, kann dies ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Durch die Übertragung der kompletten Aufgaben der früheren Einrichtung auf die neue Gesellschaft bereits zum 01.01.2008 war die Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmerin mit dem Tag des Zugangs der Kündigung am 16.04.2008 längst entfallen. Die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fortbeschäftigen kann, müsse dabei nicht zum Zeitpunkt der prognostizierten Wiederkehr aus dem befristeten Rentenbezug, sondern für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hätte die Arbeitnehmerin weder in der früheren Einrichtung beschäftigt werden können, noch dass der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz in seinem Betrieb zu besetzen gehabt hätte. Zudem war ebenso wenig absehbar, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist ein bislang noch besetzter Arbeitsplatz des Arbeitgebers zwischenzeitlich frei würde. Zwar müsse der Arbeitgeber künftige Entwicklungen in seine Überlegungen vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einbeziehen. Er sei allerdings nicht verpflichtet, aufgrund noch völlig ungewisser künftiger Entwicklungen seine Kündigungsentscheidung zurückstellen zu müssen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei die Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmerin aus all diesen Gründen auf Dauer entfallen. Die Kündigung des Arbeitgebers entfaltete damit Wirksamkeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, Az. 2 AZR 493/09).
Auswirkungen und Empfehlungen:
Für Arbeitgeber ist zu begrüßen, dass die Rechtsprechung über die bislang von ihr schon anerkannte Kündigungsmöglichkeit aus krankheitsbedingten Gründen nun ebenso auch betriebsbedingte Gründe während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses erfasst. Arbeitgeber können damit eine einheitliche Organisationsentscheidung treffen, ohne eventuelle Kündigungsfragen zurückstellen zu müssen. Gleichwohl muss die Kündigung trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses natürlich sozial gerechtfertigt sein, sich also auf betriebsbedingte Gründe stützen. Insbesondere darf keine aktuelle Fortbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder eine nach Ablauf der Kündigungsfrist bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung absehbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen.
Arbeitnehmer, die während eines befristeten Rentenbezugs ihre Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten, sollten die Kündigung dennoch prüfen. Hat der Arbeitgeber eine aktuelle Fortbeschäftigungsmöglichkeit oder eine zum Ablauf der Kündigungsfrist ergebende Fortbeschäftigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam.
Eingestellt am 24.01.2011 von Dr. Thomas Langner
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