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Der absolute Kündigungsschutz einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19)
Die Arbeitnehmerin wendet sich vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen eine ihr ausgesprochene Kündigung während der Schwangerschaft. Sie meint, dass für sie wegen ihrer Schwangerschaft Sonderkündigungsschutz bestünde. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber wendet ein, dass im konkreten Fall kein Kündigungsschutz greifen würde. Der Arbeitsvertrag sei sechs Wochen vor beabsichtigter Aufnahme der Arbeitstätigkeit geschlossen worden. Noch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe die Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass sei schwanger sein. Ebenso noch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe er der schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt. Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen gelte aber von seinem Sinn und Zweck her nur im bereits laufenden Arbeitsverhältnis. Deshalb sei die Kündigung wirksam. (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19)
Das Bundesarbeitsgericht gibt der Arbeitnehmerin in seiner Entscheidung (Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19) recht. Der Schutz einer schwangeren Arbeitnehmerin vor Kündigung sei nicht zeitlich aufzuspalten. Es spiele deshalb keine Rolle, ob die Arbeitstätigkeit bereits aufgenommen wurde oder nur der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls unterliege die Kündigung eines einmal geschlossenen Arbeitsvertrags bei dann auftretender Schwangerschaft der Arbeitnehmerin dem absoluten Kündigungsschutz. Nur so sei ein Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen vollumfänglich zu erzielen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die Erhaltung des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin. Zur Umsetzung dieser Zielstellung sei eine tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht erforderlich. Es genüge der Abschluss eines Arbeitsvertrags. Ab diesem Zeitpunkt unterliege jedwede Kündigung gegenüber einer Schwangeren dem absoluten Kündigungsschutz. (BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19)
Eingestellt am 17.02.2021 von Dr. Thomas Langner
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