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Lohnabrechnungen können statt in Papierform auch in elektronischer Form bereitgestellt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24)
Die beim Arbeitgeber seit Jahren beschäftigte Arbeitnehmerin klagt vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, dass ihr weiterhin die Lohnabrechnungen in Papierform ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber verweist darauf, dass nach dem Gesetz nicht zwingend die Papierform geregelt sei. Danach besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnbescheinigungen auch elektronisch bereitstellen könne. Für ein entsprechendes Portal hätten alle Arbeitnehmer entsprechende Zugangsdaten erhalten. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass sich Arbeitnehmer dort einwählen können und auf ihre Lohnabrechnungen Zugriff haben. Die Arbeitnehmerin ist trotz dessen weiterhin der Auffassung, dass eine Lohnabrechnung nur in Papierform und nicht elektronisch erteilt werden könne. Jedenfalls habe sie einer ausschließlich elektronischen Bereitstellung ihrer Lohnbescheinigungen nicht zugestimmt. (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24)
Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr die Lohnbescheinigungen in Papierform zugehen. Vielmehr treffe den Arbeitgeber allein die Verpflichtung, Lohnbescheinigungen in Textform zur Verfügung zu stellen. Das könne insbesondere auch durch einen elektronischen und passwortgeschützten Mitarbeiterzugang geschehen. Dabei müsse einzig sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber nicht mehr die Möglichkeit habe, einmal hinterlegte Unterlagen später inhaltlich abzuändern. Der Möglichkeit, Lohnbescheinigungen über ein digitales Postfach allein elektronisch zur Verfügung zu stellen, stehe auch nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin dem nicht zugestimmt habe. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Zusendung ihrer Lohnbescheinigungen in Papierform wurde daher abgewiesen. (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24)
Eingestellt am 11.08.2025 von Dr. Thomas Langner
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