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		<title>Kommentare zu Muss der Arbeitnehmer eine mehr als zweijährige Freiheitsstrafe antreten, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08).</title>
		<link>http://www.kanzlei-arbeitsrecht-familienrecht.de/Arbeitsrecht_-_aktuell_-_news</link>
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Einem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers, der eine mehr als zweijährige Freiheitsstrafe eintritt, mit zwischenzeitlichen Überbrückungsmaßnahmen vorzuhalten. Vielmehr kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil...</description>
		<language>de-de</language>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 1970 01:00:00 +0100</pubDate>
		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
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