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Wegen Corona für volle Tage angeordnete Kurzarbeit führt zur Verringerung des Urlaubsanspruchs (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21)
Die Arbeitnehmerin ist beim Arbeitgeber als Hilfskraft beschäftigt. Üblicherweise arbeitet sie an drei Tagen in der Woche. Wegen der Corona-Pandemie galt für mehrere Wochen Kurzarbeit. Im Rahmen der Kurzarbeit wurde in manchen Wochen gar nicht gearbeitet, in anderen Wochen an weniger als drei Tagen. Der Arbeitgeber nahm die coronabedingte Kurzarbeit deshalb zum Anlass, um den Jahresurlaub anteilig zu kürzen. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die Kurzarbeit keine Auswirkung auf den Jahresurlaub habe und begehrt den vollen Urlaub. (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21)
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Auffassung des Arbeitgebers. Im konkreten Fall konnte der Urlaub wegen coronabedingter Kurzarbeit gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch entstehe grundlegend nur, wenn Arbeitsleitung erbracht worden ist. Hiervon ergäben sich nach dem Gesetz nur wenige Ausnahmen, etwa in Fällen von Krankheit oder einem Beschäftigungsverbot. Im Rahmen der Kurzarbeit habe der Gesetzgeber eine solche Ausnahme nicht vorgesehen. Kurzarbeit führe zum kompletten Wegfall der Arbeitsleistung. Deshalb entsteht für Zeiten von Kurzarbeit auch dann kein Urlaubsanspruch, wenn die Kurzarbeit zum Ausfall kompletter Arbeitstage führe und nicht nur zur Verminderung der arbeitstäglichen Arbeitszeit. (BAG Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21)
Eingestellt am 14.02.2022 von Dr. Thomas Langner
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