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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) (BAG, Urteil v. 07.09.2021 - 9 AZR 571/20)
Der Arbeitnehmer war im Jahr 2018 an 122 Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Jahr 2019 ist er bis August an weiteren 86 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Während dieser Zeiten hat der Arbeitgeber in nicht unerheblicher Höhe Entgeltfortzahlung erbringen müssen. Der Arbeitnehmer ist trotz der Erkrankungen an einer weiteren Beschäftigung beim jetzigen Arbeitgeber interessiert, will seinen Arbeitsplatz sichern und einer Kündigung vorbeugen. Deshalb verlangt er im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Der Arbeitgeber ist anderer Auffassung. Er meint, dass er zwar freiwillig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen könne, aber nach dem Gesetz hierzu nicht zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet sei. (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20)
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20). Dabei hat es darauf hingewiesen, dass das Gesetz zwar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) vorsehe. Dieser Verpflichtung stünde aber kein Anspruch des Arbeitnehmers dahingehend gegenüber, dass dieser die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) auch einklagen könne. Führt der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) trotz seiner Verpflichtung hierzu nicht durch, sei der Arbeitnehmer dennoch ausreichend geschützt. Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung könne sich der Arbeitgeber dann nämlich nicht mehr darauf berufen, nach einer weniger einschneidenden Maßnahme gesucht zu haben, um die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20)
Eingestellt am 16.05.2022 von Dr. Thomas Langner
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