Ein befristeter Arbeitsvertrag ist wirksam, wenn neben dem konkret schriftlich festgehaltenen Beendigungsdatum jedenfalls zweifelsfrei auf den Vertragsbeginn geschlossen werden kann (BAG-Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22)



Der Fall:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten ursprünglich mit Beginn des 15.05.2019 bis zum 30.09.2019 schriftlich einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Noch vor dem zunächst vereinbarten Beginn wurden sich beide mündlich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis früher beginnen solle. Das geschah dann auch, nämlich mit Beginn des 04.05.2019. Am Enddatum des 30.09.20219 sollte sich nichts ändern. Insofern wurde die erste Seite des Arbeitsvertrags kurzerhand vom Arbeitgeber insoweit abgeändert, bei den restlichen Regelungen verblieb es. Die geänderte Seite sandte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu und bat um Rücksendung der alten und nun abgeänderten Seite des Arbeitsvertrags. Das geschah jedoch nicht. Der Arbeitnehmer ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb der Auffassung, dass dem Schriftformerfordernis nicht entsprochen worden sei. Beginn und Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses müssten in einem Vertrag geregelt sein. Das sei vorliegend nicht geschehen. Deshalb bestünde sein Arbeitsverhältnis unbefristet fort und habe nicht zum Ablauf des 30.09.2019 geendet. Der Arbeitgeber widerspricht dem. Er sieht das Schriftformerfordernis bereits dann gewahrt, wenn jedenfalls das Enddatum definitiv feststeht und schriftlich vereinbart wurde. (BAG-Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Schriftformerfordernis beim befristeten Arbeitsvertrag
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht schließt sich der Auffassung des Arbeitgebers an, weil die Befristungsabrede wirksam gewesen sei. Dabei weist es auf den Zweck des Gesetzes hin. Danach solle für den Arbeitnehmer Rechtssicherheit zum Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses bestehen. Auch nur hierauf beziehe sich das Schriftformerfordernis. Ausdrücklich nicht erfasst vom Schriftformerfordernis sei die Dauer der Vertragslaufzeit und damit auch der Beginnzeitpunkt des befristeten Arbeitsverhältnisses. Da sich vorliegend am ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt nichts geändert habe, sei dieser Zeitpunkt daher von Anfang an konkret festgelegt gewesen. Hieran habe sich selbst nach inhaltlichen Korrekturen am Arbeitsvertrag nichts geändert. Es blieb nach wie vor beim ursprünglich vereinbarten Beendigungsdatum. Mit der Abänderung des Beginndatums sei dem Arbeitnehmer auch kein neues Arbeitsvertragsangebot mit neuem Schriftformerfordernis unterbreitet worden. Es war vielmehr komplett bei den alten Regelungen geblieben mit Ausnahme des veränderten Beginndatums. Das veränderte Beginndatum selbst hatte aber keine Auswirkungen auf einen sich hierdurch etwa automatisch verschiebenden Beendigungszeitpunkt. Dieser war unverändert beim 30.09.2019 geblieben. Damit unterlag der Arbeitnehmer und sein Arbeitsverhältnis hatte auch ohne eine Kündigung und ohne die sonst erforderliche Einhaltung einer Kündigungsfrist allein wegen der Befristungsabrede zum Ablauf des 30.09.2019 geendet. (BAG-Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22)












Eingestellt am 15.07.2024 von Dr. Thomas Langner
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