<< Keine Anfechtung eines... Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21) | Unterrichtet der schwerbehinderte... 26.04.2022 - 9 AZR 367/21) >> |
Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, wird die Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen dauerhafter Krankheit nicht ausgenommen (BAG Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21)
Die Arbeitnehmerin hat während ihres Arbeitsverhältnisses eine Fortbildung absolviert. Zugleich hat sie sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis nach Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen. Für jeden Monat des früheren Ausscheidens sollte 1/6 der Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Das sollte insbesondere dann gelten, scheidet die Arbeitnehmerin aufgrund eigener ordentlicher Kündigung aus. Tatsächlich kündigte die Arbeitnehmerin vor Ablauf der 6 Monate wegen dauerhafter Krankheit. Der Arbeitgeber begehrt im arbeitsgerichtlichen Verfahren die anteilige Rückzahlung der insgesamt in Höhe von reichlich 4.000,00 € entstandenen Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die Rückzahlungsklausel unwirksam sei und sie daher zu einer Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht verpflichtet wäre. Als Grund hierfür führt sie an, dass sie zwar selbst wegen Krankheit gekündigt habe. Die Klausel dürfe aber einen solchen Fall nicht mit einbeziehen. (BAG Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21)
Das Bundesarbeitsgericht weist die Klage des Arbeitgebers zurück. Die Klausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten sei unwirksam. Diese benachteilige die Arbeitnehmerin in unangemessener Weise. Die Klausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten unterscheide nämlich nicht danach, ob die Arbeitnehmerin unverschuldet oder verschuldet eine Eigenkündigung ausspreche. Denkbar sei der Fall, dass ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung absehbar gar nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine solche dauerhafte Leistungsunfähigkeit könne nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten führen. Im vorliegenden Fall war es auch unerheblich, ob tatsächlich eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit der Arbeitnehmerin gegeben war. Allein die mögliche Anwendung der Klausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten benachteilige die Arbeitnehmerin unangemessen. Die Klausel sei daher unwirksam, weswegen sich eine Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Fortbildungskosten nicht ergab. (BAG Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21)
Eingestellt am 04.10.2022 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.