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Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischt, greift eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist (BAG, Urteil vom 24.05.2022 – 9 AZR 461/21)
Das zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis begann am 07.01.2019 und endete mit einer Kündigung noch in der Probezeit bereits am 19.07.2019. Der Arbeitsvertrag beinhaltete den Anspruch auf 24 Urlaubstage. Zugleich war geregelt, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres geltend zu machen ist und nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Gründen auf das Folgejahr übertragbar ist. Sei kein Übertragungsgrund gegeben, verfalle der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres. Daneben war im Arbeitsvertrag geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Hiervon waren nur Ansprüche ausgenommen, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht hätten.
Die Arbeitnehmerin geht davon aus, dass sie aufgrund ihrer Beschäftigungsdauer den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben hat. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht sie deshalb gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für diese 24 Urlaubstage. Ohne einen hierauf bezogenen außergerichtlichen Schriftverkehr leitete die Arbeitnehmerin sogleich das arbeitsgerichtliche Verfahren ein. Die Klageschrift wurde der Arbeitgeberin am 23.01.2020 zugestellt. Die Arbeitgeberin wendet ein, dass die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht bestehen. Als Grund sieht die Arbeitgeberin den Ablauf der 3-monatigen Ausschlussfrist. Deshalb seien die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen. Die Arbeitnehmerin hingegen sieht die Ausschlussfrist als unwirksam an. Von der Ausschlussfrist sei nicht erfasst, dass Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht betroffen seien. Eine solche Erstreckung fordere aber das Gesetz. Allein dieser Verstoß mache die gesamte Ausschlussklausel unwirksam. (BAG, Urteil vom 24.05.2022 – 9 AZR 461/21)
Das Bundesarbeitsgericht weist zunächst darauf hin, dass wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommener Urlaub grundlegend einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung auslösen. Das wäre hier der volle Urlaubsanspruch von 24 Tagen gewesen, weil das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hatte. Zwar könne nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet werden. Dieser könne demzufolge auch nicht Inhalt einer Ausschlussklausel sein. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Urlaubsanspruch jedoch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt worden. Hierbei handele es sich um einen reinen Geldanspruch (so z.B. bereits: BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10). Dieser Anspruch unterliege vereinbarten Ausschlussfristen.
Die vereinbarte Ausschlussfrist sei auch nicht unwirksam. Zwar enthalte diese tatsächlich nicht die Klausel zur Haftungsausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Aufgrund der insoweit aber ohnehin einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen seien derartige typische Haftungssituationen im Arbeitsverhältnis ohnehin sondergesetzlich geregelt.
Damit hielt das Bundesarbeitsgericht die vereinbarte Ausschlussfrist für wirksam. Danach hätte die Arbeitnehmerin bis spätestens 19.10.2019 ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend machen müssen. Das geschah nicht. Durch Klageerhebung erst Anfang 2020 sei die Ausschlussfrist verstrichen. Damit bestand kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung mehr. (BAG, Urteil vom 24.05.2022 – 9 AZR 461/21).
Diese Thematik ist bereits auch zu tariflich geregelten Ausschlussfristen entschieden worden: BAG, Urteil vom 27.10.2020 - 9 AZR 531/19.
Eingestellt am 24.07.2023 von Dr. Thomas Langner
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