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Nimmt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Weisung des Arbeitgebers zur Kenntnis, stellt das keine Arbeitszeit dar. (BAG, Urteil vom 23.08.2023 - 5 AZR 349/22)
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Notfallsanitäter beschäftigt. Neben festen Arbeitszeiten sah der Arbeitsvertrag auch Springerdienste vor. In solchen Fällen informierte der Arbeitgeber am Vortag darüber, wann der Arbeitnehmer seine Arbeit am Folgetag aufzunehmen habe. Vorliegend hatte der Arbeitgeber am Vortag versucht, den Kläger telefonisch in seiner Freizeit zu erreichen, um ihm den Beginn seiner Arbeitszeit am Folgetag ab 06:00 Uhr anzuweisen. Als das misslang, schrieb der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine SMS. Am Folgetag erschien der Arbeitnehmer jedoch zum üblichen Arbeitszeitbeginn erst um 07:30 Uhr. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, um dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen und ihm für die verstrichene Arbeitszeit Minusstunden einzutragen. Hiergegen ist der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht vorgegangen. Er ist der Auffassung, dass die Eintragung der Minusstunden und demzufolge auch der Ausspruch der Abmahnung nicht gerechtfertigt seien. Dabei weist er darauf hin, dass er in seiner Freizeit nicht verpflichtet sei, Weisungen des Arbeitgebers entgegenzunehmen. Der Arbeitgeber wendet ein, dass es bei der auszuführenden Tätigkeit typischerweise erst am Ende des Vortrags bekannt sei, ab wann der Kläger am Folgetag Springerdienste leisten müsse. Er habe daher gleichwohl auch in der Freizeit erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Da er das nicht getan habe, sei die Eintragung der Minusstunden und der Ausspruch der Abmahnung gerechtfertigt. (BAG, Urteil vom 23.08.2023 - 5 AZR 349/22)
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber zugesprochen. Maßgeblich hierfür war die für das Arbeitsverhältnis geltende betriebliche Regelung zur Arbeitszeit. Danach war vereinbart, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit für den Folgetag insbesondere im Hinblick auf die Uhrzeit konkretisieren konnte. Auf Basis dessen sei die an den Arbeitnehmer erfolgten Weisungen wirksam gewesen. Der Arbeitnehmer habe sich nicht darauf zurückziehen können, dass er in seiner Freizeit nicht verpflichtet sei solcherlei Weisungen zur Kenntnis zu nehmen. Zwar sei ihm seine Freizeit zuzugestehen. Allerdings müsse im konkreten Fall gesehen werden, dass der Moment der Kenntnisnahme eine geringfügige und damit vernachlässigbare Zeitspanne in Anspruch nehme. Hierdurch werde die Freizeit des Arbeitnehmers nur sehr unerheblich beeinträchtigt, schließlich müsse er nicht ununterbrochen erreichbar sein. Weisungsgemäß hätte der Arbeitnehmer deshalb am Folgetag seine Arbeit zeitlich früher antreten müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Arbeitgeber Minusstunden erfassen und eine Abmahnung aussprechen dürfen. (BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23)
Eingestellt am 22.07.2024 von Dr. Thomas Langner
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