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Noch offener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verfällt nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zuvor hierauf hingewiesen (BAG, Urteil vom 19.02.2019 Az. 9 AZR 541/15).
Das BAG stellt in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 19.02.2019 Az. 9 AZR 541/15) klar, dass der Arbeitgeber nachweislich aktiv gegenüber dem Arbeitnehmer darauf hinweisen müsse, dass dessen konkret zu benennender Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen wird, wenn er nicht in Anspruch genommen wird. Nur wenn der Arbeitnehmer auch dann seinen Urlaub noch immer nicht in Anspruch nimmt, verfalle er mit Ablauf des Urlaubsjahres. Anderenfalls bestehe der Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber auch über den Ablauf des Urlaubsjahres hinaus fort und könne auch später noch in Anspruch genommen werden.
Eingestellt am 22.07.2019 von Dr. Thomas Langner
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