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Reform beim Mutterschutz – zeitgemäße Änderungen im Mutterschutzgesetz
Die Neuregelung gilt nun auch für Schülerinnen, Studentinnen, Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst, Praktikantinnen und Entwicklungshelferinnen. Außerdem wird das Mutterschutzgesetz nicht mehr nur für Arbeitnehmerinnen, sondern für alle weibliche Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten. Damit sind beispielsweise auch gesetzliche Vertreterinnen von Gesellschaften erfasst (wie z.B. Geschäftsführerinnen, ...).
Die bislang schon 4-monatige Kündigungsschutzfrist nach der Entbindung ist zudem ausgedehnt worden für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Daneben sind die Mutterschutzfristen von 8 auf 12 Wochen für Mütter behinderter Kinder verlängert worden, wenn nach der Geburt die Behinderung festgestellt und die Mutter eine Verlängerung der Mutterschutzfrist beantragt.
Zudem ist während der 4-monatigen Mutterschutzfrist nicht nur der Ausspruch einer Kündigung, sondern ebenso untersagt, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit bereits Vorbereitungshandlungen zum künftigen Ausspruch einer Kündigung vornimmt, so beispielsweise bereits den Betriebsrat anhört oder den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellt.
Weitere Änderungen betreffen den Arbeitsschutz. Wie bisher bleibt es beim absoluten Nachtarbeitsverbot. Anders als bisher können Schwangere aber auch in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr künftig dann beschäftigt werden, wenn sie zustimmen, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und die Aufsichtsbehörde dies genehmigt. Fließbandarbeit dürfen Schwangere und Stillende während der Schutzfristen dann weiterhin ausüben, wenn die Aufsichtsbehörde dies genehmigt. Das ist zu erwarten, wenn die Arbeit kein über das übliche Maß hinausgehendes Gefährdungspotenzial aufweist.
Eingestellt am 28.06.2017 von Dr. Thomas Langner
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