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Sonn- und Feiertagszuschläge sind mindestlohnwirksam und damit als Bestandteil des Mindestlohns zu betrachten (BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 5 AZR 69/17)
Die Arbeitsvertragsparteien befinden sich im Streit über die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Der Arbeitnehmerin wurde bis 2014 neben einem Stundenlohn von 6,60 € ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 2,00 € brutto pro Stunde gewährt. Mit Einführung des Mindestlohnes zahlte die Arbeitgeberin ab dem Jahr 2015 nur noch diesen in Höhe von 8,50 € pro Stunde. Die Arbeitnehmerin verlangt vordergründig neben dem Mindestlohn von 8,50 € auch weiterhin noch separat die Zuschläge von 2,00 € für die erbrachte Sonn- und Feiertagsarbeit. Wenigstens aber müsse sie pro erbrachter Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen 0,10 € mehr erhalten, weil der Mindestlohn von 8,50 € hinter dem früher in Summe mit 8,60 € vereinbarten Lohn bei Sonn- und Feiertagsarbeit zurückstehen würde. Die Arbeitgeberin vertritt indes die Auffassung, dass der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge innerhalb der Abrechnungsperiode eines Monats zu betrachten und deshalb bereits durch den seit 2015 geltenden Mindestlohn erfüllt sei. (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 5 AZR 69/17)
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 5 AZR 69/17) der Arbeitgeberin Recht gegeben. Zwar stünde der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Vergütung der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Indes sei dieser durch die Vergütung der Arbeitgeberin mit dem Mindestlohn bereits erfüllt worden. Dabei dürfe nicht auf die einzelne zu erbringende Arbeitsstunde abgestellt werden, sondern auf den Zeitraum einer üblichen Abrechnungsperiode, hier also auf einen Kalendermonat. Da in den betreffenden Monaten die Summe des ursprünglichen Grundgehalt von 6,50 € mit den pro erbrachter Arbeit an Sonn- und Feiertagen immer niedriger gewesen sei, als Stundenvergütung auf Basis des Mindestlohns, würde ein weitergehender Lohnanspruch nicht bestehen (BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 5 AZR 69/17).

So positiv das Urteil im vorliegenden Einzelfall für Arbeitgeber zunächst scheint, so negativ dürfte es sich im Arbeitsleben für Arbeitgeber aber auswirken. Im Niedriglohnsektor dürfte dem Arbeitnehmer nun jede Motivation fehlen, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn durch die Anrechnung auf den Mindestlohn etwa früher gezahlte Sonn- und Feiertagszuschläge aufgezehrt werden. Ob das im Ergebnis den Arbeitskräftemangel im Niedriglohnsektor weiter verschärfen wird, dürfte nicht unerheblich davon abhängig sein, ob und in welcher Form dort verbleibende Anreize zur Erhöhung des Lohnniveaus gefunden werden.
(BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az.: 5 AZR 69/17)
Eingestellt am 19.09.2018 von Dr. Thomas Langner
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