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Teilt der Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung unrichtige Sozialdaten mit, kann das unschädlich sein, wenn dem Betriebsrat die Daten ohnehin bekannt sind. (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 194/22)
Der Arbeitnehmer hatte vom Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erhalten. Hieraufhin hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit Gewaltanwendung gedroht. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, um dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung auszusprechen. Gegen diese Kündigung hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Betriebsrat vor Versendung des an ihn gerichteten Kündigungsschreibens nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Hierzu führt er aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat unrichtig mitgeteilt habe, er sei ledig und kinderlos. Tatsächlich sei er aber verheiratet und habe ein Kind. Das mache die Anhörung des Betriebsrates unwirksam, weswegen auch die Kündigung unwirksam sein müsse. Dem trat der Arbeitgeber entgegen. Zwar hatte er das Versehen bei der Anhörung des Betriebsrates eingeräumt. Er teilte aber zugleich mit, dass dem Betriebsrat ganz offenkundig der Familienstand und die Elternschaft des Arbeitnehmers bekannt war. Das habe sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betriebsrat in seiner Stellungnahme diese persönlichen Daten des Arbeitnehmers selbst korrigiert hatte. (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 194/22)
Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei nicht bereits wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Zwar sei es grundlegend richtig, dass der Betriebsrat sämtliche für die Kündigung maßgeblichen Umstände vom Arbeitgeber zugearbeitet bekommen muss. Erfolge die Zuarbeit unvollständig oder unrichtig, führe das grundlegend dazu, dass die Anhörung fehlerhaft sei. Hiervon könne aber dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Betriebsrat ohnehin Kenntnis besitze. So lag die Sache hier. Schon auf Basis des Inhalts zur Stellungnahme des Betriebsrats konnte davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat den Familienstand und die Elternschaft kannte. Er hatte abweichend von den Mitteilungen des Arbeitgebers seiner Entscheidungsfindung offenkundig die korrekten Sozialdaten des Arbeitnehmers zu Grunde gelegt. Das Versehen des Arbeitgebers führte deshalb ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates. Die Kündigung war also nicht bereits deshalb unwirksam. Da das Bundesarbeitsgericht die Kündigung auch im Übrigen wegen des Kündigungsgrundes für wirksam erachtete, obsiegte der Arbeitgeber. (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 194/22)
Eingestellt am 03.06.2024 von Dr. Thomas Langner
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