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Trotz fehlender Qualifikation hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung an seiner bisher bereits jahrelang ausgeübten Tätigkeit (BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 407/21)
Der als Schulleiter beschäftigte Arbeitnehmer war gegen eine ihm ausgesprochene ordentliche Kündigung vorgegangen und hatte Kündigungsschutzklage erhoben. Im diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren gewann der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber. Als der Arbeitnehmer nun auf seinen alten Arbeitsplatz als Schulleiter zurückkehren wollte, lehnte der Arbeitgeber das ab. Seine Ablehnung hat der Arbeitgeber darauf gestützt, dass der Arbeitnehmer über keine entsprechende Ausbildung zum Lehramt verfüge. Deshalb könne er nicht weiter als Schulleiter beschäftigt werden. Hiergegen klagt der Arbeitnehmer abermals. Er wendet ein, dass er bereits seit über 10 Jahren als Schulleiter beschäftigt sei. Im Rahmen dessen sei dem Arbeitgeber auch von Anfang an seine mangelnde Qualifikation bekannt gewesen. Dennoch habe der Arbeitgeber ihn seither als Schulleiter beschäftigt und sei mit seiner Tätigkeit augenscheinlich überaus zufrieden gewesen. (BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 407/21)
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es verurteilte den Arbeitgeber zur weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers als Schulleiter. Zwar habe der Arbeitnehmer die entsprechende Qualifikation nicht, weil er nicht über ein Lehramtsstudium verfüge. Allerdings sei das Verhalten des Arbeitgebers widersprüchlich und deshalb nicht hinnehmbar. Augenscheinlich habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über Jahre hinweg als qualifiziert genug angesehen, um seine Tätigkeit als Schulleiter auszuüben. Ersichtlich habe niemand an der fehlenden Ausbildung des Arbeitnehmers Anstoß genommen. Auch sei im vorherigen Kündigungsschutzverfahren des Arbeitnehmers diese Thematik nicht zur Sprache gekommen. Zudem stünde der weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers als Schulleiter ersichtlich auch keine gesetzliche Regelung entgegen. Der Arbeitgeber habe sich lediglich selbst über seine internen Vorgaben hinweggesetzt. Deshalb sei die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers als Schulleiter nun auch weiterhin eröffnet. (BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 407/21)
Eingestellt am 02.11.2023 von Dr. Thomas Langner
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