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Umkleiden und Duschen kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23)
Der Arbeitnehmer begehrt im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Arbeitgeber Differenzlohn für Zeiten, in denen er sich mit Arbeitskleidung umkleidet und nach der Arbeit duscht. Dabei verweist er darauf, dass er bei seiner Arbeitstätigkeit intensiv verschmutzt wird und deshalb duschen muss. Im Übrigen müsse die Zeit, in der er seine Arbeitskleidung anlegt und ablegt Arbeitszeit sein. Das deshalb, weil der Arbeitgeber einerseits anordnet, dass im Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen werden muss. Im Übrigen hat der Arbeitgeber zugleich angeordnet, dass diese Arbeitskleidung nach getaner Arbeit im Betrieb zur Reinigung verbleibt. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Zeiterfassung den Beginn seiner Arbeitszeit vor dem Anziehen der Arbeitskleidung erfasst. Das Ende seiner Arbeitszeit hat er dann erfasst, wenn er seine Arbeitskleidung wieder gegen seine private Kleidung getauscht und geduscht hatte. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Zeiten des Duschens und des Wechsels der Arbeitskleidung nicht vergütet werden müssen. Hierin sei keine eigentliche Arbeitstätigkeit zu sehen. Der Arbeitgeber lehnt deshalb ab, dem Arbeitnehmer für das Wechseln der Arbeitskleidung und das Duschen Lohn zu zahlen. (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23)
Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung zur Arbeitskleidung darauf ab, ob das Wechseln der Arbeitskleidung ausschließlich als fremdnützig einzuordnen ist oder nicht. Vorliegend habe der Arbeitgeber das Tragen von ihm gestellter Arbeitskleidung verpflichtend angeordnet. Des Weiteren sollte die Arbeitskleidung im Betrieb zur Reinigung verbleiben. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer also gar nicht anders gekonnt, als sich vor der Arbeit und nach der Arbeit umziehen zu müssen. Zwar gehöre das An- und Ablegen von Arbeitskleidung nicht zur eigentlich auszuübenden Tätigkeit. Der Wechsel der Arbeitskleidung hänge jedoch mit der zu erbringenden eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammen. Damit sei die Anordnung des Wechsels der Arbeitskleidung als ausschließlich fremdnützig zu qualifizieren. Die hierfür erforderlichen Umkleidezeiten seien deshalb auch als Arbeitszeit einzuordnen, die zu entlohnen seien.
Hinsichtlich des Duschens hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass grundlegend auch hierin Arbeitszeit zu sehen sein könne, die entlohnt werden müsse. Voraussetzung sei, dass dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Verschmutzung das Anlegen seiner privaten Kleidung ohne zuvor geduscht zu haben nicht zuzumuten sei. Allerdings müsse hier ein objektiver Maßstab angesetzt werden. Nicht jede Körperreinigung könne diese Voraussetzungen erfüllen. So würde ein üblicherweise mit der Verrichtung von körperlichen Tätigkeiten einhergehender Körpergeruch hierfür nicht genügen. Es sei vielmehr erforderlich, dass es durch eine besonders intensive Verschmutzung dem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, den Heimweg ohne vorheriges Duschen anzutreten. (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23)
Eingestellt am 27.10.2025 von Dr. Thomas Langner
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