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Unterrichtet der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zum Stand des behördlichen Verfahrens auf Anerkennung der Schwerbehinderung, verfällt dessen Anspruch auf Zusatzurlaub (BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 367/21)
Im Laufe seines langjährigen Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer 2017 einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Die Behörde hatte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 27.11.2017 abgelehnt. Hiergegen hat der Arbeitnehmer Widerspruch eingelegt. Im Rahmen dessen wurde ihm dann im März 2019 seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 rückwirkend bis 2017 anerkannt. Er verlangt nun vom Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Der Arbeitgeber wendet ein, dass er erst im Jahr 2019 von der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis erlangt habe. Zuvor habe ihm der Arbeitnehmer zwar 2017 darüber unterrichtet, dass er einen solchen Antrag gestellt habe und dieser Antrag abgelehnt worden sei. Er habe ihn aber nicht darüber informiert, dass er gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben habe. Deshalb sei der Zusatzurlaub für die Jahre 2017 und 2018 verfallen und nicht mehr zu gewähren. (BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 367/21)
Das Bundesarbeitsgericht differenziert in seiner Entscheidung nach den Jahren 2017 und 2018. Grundlegend müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme von Urlaub und eventuell anfallenden Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinweisen. Erfolge der Hinweis nicht, könne der Urlaub auch nicht verfallen. Dabei würde die Hinweispflicht des Arbeitgebers bereits dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer ihn über die Beantragung der Anerkennung als Schwerbehinderter unterrichtet. Das sei im Jahr 2017 der Fall gewesen. Daher könne der Urlaub für 2017 nicht verfallen. Anders hingegen sei das für das Jahr 2018 zu beurteilen. Hier habe der Arbeitnehmer unterlassen, den Arbeitgeber auf das von ihm eingeleitete Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid hinzuweisen. Der Arbeitgeber habe daher im Jahr 2018 durchweg davon ausgehen können, dass ein Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nicht habe anfallen können. Folglich habe er den Arbeitnehmer auch nicht auf die Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs hinweisen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Arbeitnehmer die Schwerbehinderung im März 2019 rückwirkend zugesprochen wurde. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen für 2018 wäre nur dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits den Arbeitgeber darüber unterrichtet hätte, dass er den zunächst ablehnenden Bescheid nicht akzeptiert und hiergegen Widerspruch eingelegt habe. (BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 367/21)
Eingestellt am 24.10.2022 von Dr. Thomas Langner
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