Überrumpelt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam (BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner zu: Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags bei Überrumpelung
Der Arbeitgeber hatte die seit Monaten erkrankte Arbeitnehmerin in deren Wohnung aufgesucht. Für das gewünschte Gespräch musste ein Familienmitglied die unter Schmerzmitteln stehende Arbeitnehmerin extra wecken. Der Arbeitgeber bezichtigte die Arbeitnehmerin dann der Faulheit, die er nicht mehr unterstützen werde. Zugleich legte er den Aufhebungsvertrag vor und drängte zur Unterschrift. Die Arbeitnehmerin erteilte hieraufhin die Unterschrift (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).

Trotz der konkreten Verhandlungssituation hat das Bundesarbeitsgericht zunächst herausgearbeitet, dass weder eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags, noch dessen Widerruf möglich seien. Allerdings habe der Arbeitgeber das Gebot des fairen Verhandelns als Nebenpflicht zu beachten müssen. Nutze der Arbeitgeber erkennbar eine körperliche oder psychische Unzulänglichkeit des Arbeitnehmers, dessen Sprachbarriere oder sonst einen Überrumplungseffekt aus, stelle dies orientiert an der konkreten Situation eine unfaire Behandlung des Arbeitnehmers dar, die nicht hingenommen werden müsse. Das führe bei schuldhaftem Verstoß durch den Arbeitgeber letztlich zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags (BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).











Eingestellt am 16.07.2019 von Dr. Thomas Langner
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