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Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach Beschäftigungsverbot (BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23)
Die Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber als Zahnärztin beschäftigt. Wegen eingetretener Schwangerschaft galt für sie ab 01.12.2017 ein Beschäftigungsverbot. Für das laufende Kalenderjahr hatte sie noch 5 Tage Resturlaub offen. Nach der Geburt des Kindes wurde sie erneut schwanger. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.03.2020 galten sodann nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass ihr für die Jahre 2018 und 2019 jeweils der volle Jahresurlaubsanspruch von 28 Tagen, insgesamt also 56 Tagen zugestanden hätte. Hinzutreten würden weitere 5 Tage für das Jahr 2017 noch nicht in Anspruch genommener Urlaub sowie anteilig für 2020 nochmals weitere 7 Tage Urlaub. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssten diese insgesamt 68 Urlaubstage abgegolten werden. Sie verlangt daher im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von reichlich 13.000,00 €. Der Arbeitgeber wendet ein, dass während des Beschäftigungsverbots keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Deshalb seien auch keine Urlaubsansprüche entstanden. Unabhängig davon seien die Urlaubsansprüche jedenfalls aber zum Ablauf des Monats März im jeweiligen Folgejahr erloschen. Folglich müsse er keine Urlaubsabgeltung zahlen. (BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23)
Das Bundesarbeitsgericht spricht der Arbeitnehmerin zu. Es sieht deren Ansprüche auf Urlaubsabgeltung als gegeben an. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin habe geendet, ohne dass diese den ihr zustehenden Urlaub noch habe in Anspruch nehmen können. Die Urlaubsansprüche seien auch nicht jeweils mit dem Ablauf des Monats März des Folgejahres verfallen. Diese Wertung ergäbe sich aus dem Mutterschutzgesetz. Gerade wegen mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote habe die Arbeitnehmerin ihren Urlaub nicht zwischenzeitlich in Anspruch nehmen können. Deshalb sei der über mehrere Jahre aufgelaufene Urlaubsanspruch erhalten geblieben. Dieser könne grundlegend nach Ablauf des letzten Beschäftigungsverbots in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Da vorliegend aber die Inanspruchnahme wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war, hatte sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Der Arbeitgeber musste deshalb die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage an die Arbeitnehmerin durch Auszahlung abgelten. (BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23)
Eingestellt am 20.01.2025 von Dr. Thomas Langner
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