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Verlangt der Arbeitnehmer Zeugnisberichtigung, darf der Arbeitgeber dabei keine nicht bemängelten Passagen abändern (LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2002 – 10 Sa 1217/21)
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde beendet. Nach ihrem Ausscheiden hat der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Das Arbeitszeugnis enthielt zwar am Ende eine Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel. Ihre vom Arbeitgeber vorgenommene Leistungs- und Verhaltensbewertung fand die Arbeitnehmerin indes als zu schlecht. Hieraufhin schrieb sie den Arbeitgeber an und bat um Abänderung des Arbeitszeugnisses, insofern dies die Leistungs- und Verhaltensbewertung betraf. Der Arbeitgeber nahm die Abänderungen zwar vor. Zugleich entfernte er aber die ursprüngliche Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel aus dem Arbeitszeugnis. Im Rahmen des von der Arbeitnehmerin angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahrens beantragt diese nun, dass der Arbeitgeber das verbesserte Arbeitszeugnis mit der ursprünglichen Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel erteilen muss. Der Arbeitgeber ist anderer Auffassung. Er weigert sich, die Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel wieder in das Zeugnis aufzunehmen. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2002 – 10 Sa 1217/21)
Das Landesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf eine konkrete Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel im Arbeitszeugnis habe. Im vorliegenden Fall sei das indes anders zu beurteilen, weil der Arbeitgeber diese Klausel im ursprünglichen Arbeitszeugnis verwendet hatte. Zwar sei der Arbeitgeber grundlegend frei in der Erstellung des Umfangs des Arbeitszeugnisses. Habe er sich inhaltlich aber bereits festgelegt, müsse es hierbei bleiben. Insoweit würde sich eine Bindungswirkung für den Arbeitgeber ergeben. Das umso mehr, als dass vorliegend ein Verstoß gegen das Maßregelverbot nahe liegen würde. Es liege nahe, dass der Arbeitgeber die Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel nur deswegen wieder aus dem Zeugnis entfernt habe, weil die Arbeitnehmerin ein inhaltlich besseres Arbeitszeugnis begehrt hatte. Augenscheinlich sei ein solches besseres Arbeitszeugnis auch gerechtfertigt gewesen, sonst hätte der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht abgeändert. Im Rahmen der Abänderung sei der Arbeitgeber dann aber nicht berechtigt, die von der Arbeitnehmerin nicht beanstandeten Zeugnispassagen ebenso abzuändern. Vielmehr müsse es im Übrigen beim bisherigen Zeugnisinhalt bleiben. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2002 – 10 Sa 1217/21)
Eingestellt am 11.12.2023 von Dr. Thomas Langner
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