Verlust einer Abfindung nach § 1 a KSchG, wenn gegen die Kündigung Klage erhoben wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009, 2 AZR 267/08)

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung mit gleichzeitigem Abfindungsangebot des Arbeitgebers gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz eine Kündigungsschutzklage, gibt er dadurch zu erkennen, dass er die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu überprüfen gedenkt. Unabhängig davon, ob es sich bei der Kündigungsschutzklage um eine rechtzeitig oder verspätet erhobene Klage handelt, wird damit dem vom Arbeitgeber angebotenen gesetzlichen Abfindungsanspruch die Basis entzogen. Mit Klageerhebung geht deshalb der Anspruch auf Abfindung für den Arbeitnehmer verloren (BAG, Urteil v. 20.08.2009, 2 AZR 267/08).

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer bezog für seine beim Arbeitgeber seit 2001 bestehende Beschäftigung ein Einkommen von knapp € 1.400,00. In seiner betriebsbedingten Kündigung vom 19.06.2006 zum Jahresende bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an, im konkreten Fall knapp € 3.500,00. Er weist zugleich darauf hin, dass mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage das Angebot entfällt.

Obgleich das Kündigungsschreiben dem Kläger am 29.06.2006 zuging, behauptete dieser in der erst am 07.08.2006 erhobenen Kündigungsschutzklage, die Kündigung wäre ihm erst am 17.07.2006 zugegangen. Die Klage hat er unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäß getroffene Sozialauswahl begründet. Da die Klage aber deutlich später als innerhalb der 3-Wochen-Frist seit tatsächlichem Zugang der Kündigung erhoben worden ist und der Arbeitnehmer schon aufgrund dessen das Unterliegen im Prozess durch das erstinstanzliche Gericht aufgezeigt bekommen hatte, nahm er die Klage am 21.08.2006 zurück und vertritt nun die Auffassung, dass der Anspruch auf Abfindung gem. § 1 a KSchG besteht, da er das Klageverfahren gerade nicht durchgezogen habe.

Der Arbeitgeber hingegen vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Abfindung nun nicht mehr besteht, da der Wortlaut des § 1 a KSchG generell einen Anspruch auf die angebotene Abfindung bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorsieht.

Entscheidung:

Die Entscheidung des Gerichts (BAG, Urteil v. 20.08.2009, 2 AZR 267/08) beruht auf dem Wortlaut des § 1 a KSchG und unter Auslegung der Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des Gesetzes.

In § 1 a KSchG heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse … und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der (3-Wochen-)Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. … Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“

Bietet der Arbeitgeber im Rahmen des § 1 a KSchG eine Abfindung an, soll er innerhalb einer 3-Wochen-Frist Planungssicherheit genießen. Gerade mit dem Angebot der Abfindungszahlung beabsichtigt dieser nämlich, eine wie auch immer geartete gerichtliche Auseinandersetzung zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Erhebt ein Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, gibt er damit aber zu erkennen, dass er die mit dem Abfindungsangebot verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anzunehmen gedenkt. Mit Klageerhebung wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, was wegen des Abfindungsangebots des Arbeitgebers nach § 1 a KSchG gerade vermieden werden sollte. Folglich ist der Arbeitgeber auch an das Abfindungsangebot nicht mehr gebunden. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist mit der Klageerhebung untergegangen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie vorliegend - die Klageerhebung erst nach der für Kündigungsschutzklagen einzuhaltenden 3-Wochen-Frist seit Zugang der Kündigung erfolgt ist. Auch dort beginnt zunächst eine gerichtliche Auseinandersetzung. Deshalb verliert der Arbeitnehmer auch in dieser Konstellation seinen zunächst entstandenen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung nach § 1 a KSchG. Jede andere Wertung würde hervorrufen, dass der Arbeitnehmer abwarten könnte, ob sich das Kündigungsschutzverfahren für ihn positiv gestaltet oder nicht. Würde sich aus seiner Sicht das Verfahren negativ entwickeln, hätte er es stets in der Hand, sich mit der Rücknahme der Kündigungsschutzklage die Abfindung zu sichern. Gerade die hierdurch entstehende Unsicherheit für den Arbeitgeber sollte aber der nachträglich in das Kündigungsschutzgesetz eingefügte § 1 a KSchG vermeiden.

Auswirkungen und Empfehlungen:

Für Arbeitgeber ist es wichtig, vor Ausspruch der Kündigung Klarheit darüber zu haben, ob dem Arbeitnehmer der gesetzliche Abfindungsbetrag nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz angeboten werden soll. In der Regel liegen in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vereinbarende Abfindungsbeträge unter einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, was zunächst dafür sprechen kann, die Kündigung ohne Abfindungsangebot auszusprechen. Das provoziert allerdings die Klage des Arbeitnehmers und bringt dem Arbeitgeber für die Zeit des Klageverfahrens eine gewisse Unsicherheit. Das umso mehr, als dass sich das Klageverfahren über den beabsichtigten Kündigungszeitpunkt hinaus erstrecken kann und bei Unterliegen dem Arbeitnehmer Verzugslohn zu zahlen ist.

Entscheidet sich der Arbeitgeber im Hinblick auf dieses Risiko für die Möglichkeit der gesetzlichen Abfindung nach § 1 a KSchG, so muss er darauf achten, den Hinweis zu erteilen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr die Abfindung beanspruchen kann (bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden). Hält sich der Arbeitgeber nicht an Form und Inhalt dieser Erklärung, findet § 1 a KSchG keine Anwendung. Möglich wird dann aber dennoch das Entstehen eines Abfindungsanspruches für den Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist – dann jedoch als vertraglicher Anspruch durch die getätigte Zusicherung!

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig, sich nach Zugang der mit dem Abfindungsangebot versehenen Kündigung durch den Arbeitgeber rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung aussichtsreich ist. Im Hinblick darauf, dass vor Arbeitsgerichten wohl nur in seltenen Ausnahmefällen ein höherer Abfindungsbetrag pro Beschäftigungsjahr als 0,5 zu erzielen ist, dürfte in den meisten Fällen einzig der Umstand für die Klageerhebung sprechen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz erhalten will und sich mit dem Klageverfahren insoweit hohe Chancen ausrechnet.

Hat der Arbeitgeber bei der Kündigung allerdings die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann dies hingegen klageweise geltend gemacht werden. Das deshalb, weil in einem solchen Verfahren nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt wird und unabhängig von der Klärung der Frage der Länge der Kündigungsfrist bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Wird eine längere Kündigungsfrist erzielt, hat dies nicht selten auch Auswirkungen auf die festgestellte Länge des Arbeitsverhältnisses und damit Auswirkungen auch auf die Abfindungshöhe. Hierauf sollte der Arbeitnehmer sein besonderes Augenmerk legen. (Bsp.: Der Arbeitgeber hat freiwillig für vier Beschäftigungsjahre je 0,5 Abfindung angeboten, insgesamt also 2 Bruttomonatslöhne. Er hat aber nicht berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf ihn übergegangen war und zuvor schon vier Jahre bestanden hatte. Folglich hätte er auch von acht Beschäftigungsjahren ausgehen müssen, also 4 Bruttomonatslöhne Abfindung anbieten müssen, wenn er sich auf § 1 a KSchG bezieht. Hier sollte der Arbeitnehmer nachkarten.)








Eingestellt am 29.10.2009 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)